Wer erhält einen Behinderten-Parkausweis?

Bundessozialgericht konkretisiert Anforderungen für Merkzeichen „aG“

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) noch einmal klargestellt. Demnach liegen diese vor, wenn sich ein schwerbehinderter Mensch wegen „der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Fahrzeuges bewegen kann“.

Im konkreten Fall begehrte ein an Parkinson Erkrankter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 die Anerkennung des Merkzeichens „aG“. In der ersten Instanz gewann der Kläger. Das Sozialgericht begründete dies damit, dass sich der Kläger in den bei einer Parkinson-Erkrankung typischen „Off-Phasen“ nur mit großer Anstrengung fortbewegen könne. Der eingeholte Sachverständige hatte dazu ausgeführt, dass der Kläger zu 70 Prozent des Tages motorisch hochgradig eingeschränkt sei. Das genügte dem Sozialgericht, um die geforderte Dauerhaftigkeit der Bewegungseinschränkung zu bejahen.

Die Berufung der Gegenseite gegen das Urteil hatte jedoch Erfolg. Das zuständige Landessozialgericht wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichtes sei gerade die Dauerhaftigkeit der Bewegungseinschränkung nicht gegeben. Eine Einschränkung von 70 Prozent am Tag entspräche – wie bei Anfallsleiden – nicht der Dauerhaftigkeit und führe daher zu einer Versagung des Merkzeichens „aG“. Weiter wies es darauf hin, dass eine Parkinson-Krankheit in ihrer funktionellen Auswirkung auf das Gehvermögen dem ausdrücklich begünstigten Personenkreis (z.B. der Querschnittsgelähmten u.ä.) nicht gleichzustellen sei.

Dem widersprach das BSG nun in seiner Entscheidung. Es führte dazu aus, dass die Voraussetzung für das Merkzeichen „aG“ durchaus auch bei einer Parkinson-Erkrankung vorliegen könne. Es komme ausschließlich darauf an, dass die Gehfähigkeit so stark eingeschränkt sei, dass es dem Betroffenen unzumutbar sei längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Die Länge der Wegstrecke sei dabei nicht entscheidend, die ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Autos noch bewegen könne. Entscheidend sei lediglich, unter welchen Bedingungen ihm dies noch möglich sei: nämlich nur mit fremder Hilfe und/ oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzungen – praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Fahrzeuges an – erfülle, habe ein Anrecht auf einen Behinderten-Parkausweis. Dies gelte auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklege. Ob eine „große Anstrengung“ beim Betroffenen vorliege, würde u.a. aufgrund von Art und Umfang schmerz- oder erschöpfungsbedingter Pausen bewertet. Zwar müsse für eine Dauerhaftigkeit nicht immer die geforderte Mühe vorliegen. Es reiche aus, dass diese immer wiederkehre und sich dadurch wie eine ständig große Anstrengung bei der Fortbewegung auswirke. Im Fall des Klägers träten jedoch „lediglich“ tageweise schwere Gehstörungen auf, an denen dann Hilfe und Begleitung nötig sei. Dies entspräche nach Ansicht des BSG nicht der geforderten Dauerhaftigkeit.

Fazit: Nach der Entscheidung des BSG ist nicht mehr erheblich, welche konkrete Wegstrecke noch zu Fuß zurückgelegt werden kann. Es ist auch nicht zwingend erforderlich für die Anerkennung des Merkzeichens „aG“, querschnittsgelähmt oder doppelunterschenkelamputiert zu sein. Es kommt lediglich darauf an, dass fremde Hilfe notwendig ist und in welchem Ausmaß. Oder auch, ob die Fortbewegung im Straßenverkehr nur noch unter großer Anstrengung möglich ist.

Bei der Beantragung des Merkzeichens ist es daher unbedingt notwendig, dass die persönliche Situation gut dargestellt wird und auch anhand ärztlicher Befundberichte belegt werden kann (BSG, Urteil vom 16. März 2016 – B 9 SB 1/15).

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