
Weihnachtsbaumverkauf im Park
Sondernutzung öffentlicher Grünanlage bedarf der Genehmigung
Auf den Verkauf von Weihnachtsbäumen in einer Grünanlage besteht nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin allerdings kein Anspruch (Beschluss vom 31. Oktober 2016, Aktenzeichen 24 L 348.16). Ein Weihnachtsbaumverkäufer wollte zwischen dem 1. und dem 24. Dezember 2016 Weihnachtsbäume in Berlin-Mitte in einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage verkaufen. Ihm wurde die erforderliche Genehmigung aber versagt, so dass der Händler einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellte, der im Ergebnis aber erfolglos blieb. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürften grundsätzlich nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergebe; der Weihnachtsbaumverkauf zähle nicht hierzu und bedürfe nach Ausführung des Gerichts einer behördlichen Genehmigung. Das erforderliche überwiegende öffentliche Interesse an einem solchem Verkauf konnte das Gericht nicht erkennen. Das Interesse der Bevölkerung in der Weihnachtszeit möglichst wohnortnah mit Weihnachtsbäumen versorgt zu werden, falle nicht ins Gewicht. Denn bei der Entscheidung sei zu prüfen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge hätten. Der Verkäufer hatte in dem Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass in der näheren Umgebung keine anderen Verkaufsflächen von Weihnachtsbäumen für die Bevölkerung zur Verfügung stünden. Nicht unerwähnt sollte auch bleiben, dass der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch den Antragsteller in den Vorjahren zu erheblichen Schädigungen der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage geführt hatte. Daher habe die Behörde die Versagung nach Auffassung des Gerichts auch zu Recht auf diesen Aspekt stützen dürfen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Antragsteller nicht berufen, da ihm bereits im letzten Jahr mitgeteilt worden sei, dass künftig keine weiteren Erlaubnisse erteilt werden würden. Unter Umständen gelingt es dem Bürger, eine überraschende Praxisänderung der Verwaltung durch Berufung auf sein Vertrauen in die frühere Praxis abzuwenden, dies gilt aber nicht wenn sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen nicht schutzwürdig ist. Mit vorweihnachtlicher Milde der Behörde und des Gerichts war daher nicht zu rechnen.