
Wann dürfen Falschparker abgeschleppt werden?
Sofern das eigene Fahrzeug zugeparkt ist, ist die Rechtslage relativ eindeutig. Wer nämlich einen anderen derart zuparkt, dass dieser sein Fahrzeug nicht mehr wegfahren kann, handelt rechtswidrig. Unter Umständen ist ein solches Verhalten sogar strafrechtlich relevant und als Nötigung strafbar. Erscheint der Fahrer des zuparkenden Autos nicht, bleibt nichts anderes, als das andere Fahrzeug abschleppen zu lassen. Da der „Zugeparkte“ in einem solchen Fall Auftraggeber der Abschleppmaßnahme ist, muss dieser zunächst für die Kosten derselben aufkommen. Der „Zugeparkte“ hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Falschparker. Ein solcher Anspruch besteht indessen nicht gegen den Halter des rechtswidrig abgestellten Fahrzeuges. Da der Fahrer nicht immer problemlos ausfindig zu machen ist, empfiehlt es sich jedenfalls im öffentlichen Verkehrsraum, die Polizei oder das Ordnungsamt hinzuzuziehen, damit diese von Amts wegen das Abschleppen anordnen. Nicht selten steht ein Autofahrer vor dem Problem, dass ein Parkplatz unmittelbar vor der eigenen Haustür nicht in Sicht ist, so dass in zweiter Reihe geparkt wird. Wer hierdurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird. Wer allerdings in einem solchen Fall einen deutlich lesbaren Zettel mit der eigenen Handynummer und dem Hinweis auf seinen Aufenthaltsort in der Windschutzscheibe hinterlässt, wahrt zumindest die Chance, dass vor Einleitung einer Abschleppmaßnahme der Hinweis an ihn ergeht, dass das Fahrzeug umgehend weggefahren werden soll. Eine Verpflichtung zur Information des Falschparkers besteht allerdings nicht, so dass das Hinterlassen einer solchen Nachricht letztlich keine Gewähr dafür bietet, einer teuren Abschleppmaßnahme entgehen zu können. Insbesondere in Großstädten ist der Einsatz mobiler Verkehrsschilder keine Seltenheit. War das Parken in der Vergangenheit an einer Stelle erlaubt, kann dies plötzlich aufgrund einer neu eingerichteten Baustelle, eines Umzuges oder eines Stadtfestes durch das Aufstellen eines mobilen Verkehrsschildes nicht mehr so sein. In einem solchen Fall dürfen Falschparker auf eigene Kosten abgeschleppt werden, und zwar sogar dann, wenn sie von der Änderung nichts wussten und ihr Fahrzeug zu einem Zeitpunkt an der betreffenden Stelle abgestellt haben, als das Parken dort noch zulässig war. Dies gilt jedoch nur, wenn die Verkehrsschilder mindestens 72 Stunden vorher aufgestellt wurden. Es empfiehlt sich daher, etwa alle drei Tage nach dem eigenen Fahrzeug zu sehen. Unfälle mit nicht ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugen sind ebenfalls alles andere als selten. Diese ereignen sich besonders häufig in engen, unübersichtlichen Straßen, in denen Parkplätze Mangelware sind. Gibt es bei dem Versuch, ein in unzulässiger Art und Weise abgestelltes Fahrzeug zu passieren, eine Kollision mit diesem, ist dennoch zunächst derjenige Schuld, der den Schaden verursacht hat oder anders gesagt, derjenige, der den Versuch unternahm, an dem falsch abgestellten Fahrzeug vorbeizufahren. Geht von dem falsch abgestellten Fahrzeug jedoch eine erhebliche Behinderung des fließenden Verkehrs aus, kann den Falschparker eine Mitschuld treffen. Dies gilt insbesondere, wenn der parkende Wagen ein Verkehrsschild verdeckt, halb auf einem Radweg abgestellt wird oder gegen ein anderes Halte- oder Parkverbot verstößt und daraufhin ein Unfall passiert. Auch der ruhende Verkehr bietet also vielfältige Probleme, so dass im Einzelfall eine kompetente anwaltliche Beratung und Vertretung unerlässlich ist. Autor dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dennis Caspers ist aus der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Müller & Caspers in Westerstede. Er ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht mit den weiteren Tätigkeitsschwerpunkten Strafrecht und Familienrecht. kanzlei@mueller-caspers.de; Telefon: 04488/ 84810.