
Wann besteht ein Anspruch auf Beiordnung...
In welchen Fällen ein Pflichtverteidiger vom Gericht beizuordnen ist, ist in der Strafprozessordnung geregelt: Zunächst immer dann, wenn eine Hauptverhandlung erstinstanzlich vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr) zur Last gelegt wird, der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft – oder mindestens drei Monate in anderer Sache in Strafhaft befindet – , ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird oder ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben ist. Abgesehen von diesen Fällen hat der Beschuldigte Anspruch auf die Bestellung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat ,der Schwierigkeit der Rechtslage oder wenn ersichtlich ist, dass er sich selber nicht sachgerecht verteidigen kann. Bevor ein Verteidiger beigeordnet wird, soll dem Angeklagten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger zu nennen. Dieser wird in der Regel dann auch beigeordnet ,es sei denn, er lehnt das Mandat ab. Äußert sich der Angeklagte innerhalb der Frist nicht, so wählt das Gericht einen Verteidiger aus der im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwälte. Ist der Angeklagte bereits „gerichtsbekannt“, so wird in der Regel der Verteidiger aus den Vorverfahren erneut beigeordnet. Sinn und Zweck der Pflichtverteidigerbestellung ist es, dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren. Entscheidet sich der Mandant später dafür, doch noch einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen, so wird die Beiordnung in der Regel zurückgenommen, weil dann auch ohne den Pflichtverteidiger ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet ist. Fazit: Einen Pflichtverteidigerwechsel zu erreichen ist also nicht einfach. Dies gilt umso mehr, je umfangreicher und schwieriger ein Verfahren sich gestaltet, da in solchen Fällen ein Wechsel unweigerlich den Prozess „platzen“ lassen würde. Autorin: Kirsten Hüfken, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, Oldenburg; Tel.: 0441 / 27 621.
Von diesem grundsätzlichen Recht des Angeklagten auf einen Wahlverteidiger gibt es nur ganz wenige Ausnahmen: Zum einen wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein wird, obwohl seine Anwesenheit erforderlich wäre, weiter kommt eine Rücknahme der Pflichtverteidigung nicht in Betracht, wenn der neue Wahlverteidiger offensichtlich nur bezweckt, das Wahlmandat alsbald niederzulegen und selbst seine Beiordnung zu beantragen. Generell gilt, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Wechsel des Pflichtverteidigers in Betracht kommt, sehr eng sind. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn eine Bestellung ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten erfolgte und dieser somit nicht die Gelegenheit hatte, einen Verteidiger seiner Wahl zu nennen.
Ein Entpflichtungsantrag ist auch dann erfolgsversprechend, wenn konkrete Umstände dafür vorgetragen werden, dass die Verteidigung nicht objektiv ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Begründung eines Vertrauensverhältnisses nicht möglich ist oder eine nachhaltige- nicht zu beseitigende- Erschütterung eines zunächst bestehenden Vertrauensverhältnisses zu befürchten ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vertrauensverhältnis zum Anwalt jedenfalls dann erschüttert, wenn der Mandant geltend macht, der Anwalt habe ihn im Gegensatz zu einem anderen Rechtsanwalt ,der ihn schon mehrfach besucht habe, bislang nicht in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht. Bei dieser Sachlage lässt sich durchaus nachvollziehen, dass der Betroffene nunmehr kein Vertrauen mehr zu dem beigeordneten (unbekannten) Anwalt hat. Ebenso ist zu entscheiden, wenn aus anderen Gründen kein Kontakt mehr zum Pflichtverteidiger besteht.
Die Voraussetzungen für eine Entpflichtung sind allerdings genau abzuwägen. Wurde der Pflichtverteidiger ohne den Beschuldigten vorher zu fragen beigeordnet, so muss der Wechsel zum eigentlichen Anwalt des Vertrauens leichter möglich gemacht werden, als in den Fällen, in denen der von Anfang an gewählte Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, der Mandant nun aber plötzlich nicht mehr zufrieden ist. Ist letzteres der Fall kann nur eine absolute Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit durch nachträglich eingetretene Tatsachen oder ein pflichtwidriges Untätigsein die Entpflichtung rechtfertigen. Einem Pflichtverteidigerwechsel wird auch dann ausnahmsweise stattzugeben sein, wenn der bisherige Pflichtverteidiger mit einem Wechsel einverstanden ist, durch die Beiordnung des neuen Verteidigers keine Verfahrensverzögerung entsteht und keine Mehrkosten für die Staatskasse anfallen. Geht das Verfahren in die zweite Instanz (Berufung oder Revision) ,so ist dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ebenfalls dann Folge zu leisten, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und wiederum durch die Beiordnung weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten entstehen. Dies kann insbesondere für Revisionsbegründungen von Bedeutung sein, weil es auf diesem Gebiet absolute Spezialisten gibt.