
Viel Neues im Insolvenzrecht
Der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingesetzte Insolvenzverwalter kann tatsächlich durch das sogenannte Anfechtungsrecht Leistungen des insolventen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Nach der aktuell noch gültigen Gesetzeslage ist das ggfs. sogar zehn Jahre zurück möglich. Bei der sogenannten Vorsatzanfechtung kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anfechten, die der Kunde in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen genau diesen Vorsatz des Kunden kannte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt der Kunde dabei bereits dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßlichen Erfolg erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Unternehmer nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit bezahlen kann oder aber sich diese Folge zumindest als möglich vorstellen und sie billigend in Kauf nehmen. Die Kenntnis des Unternehmers wiederum wird grundsätzlich schon vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Kunden drohte bzw. Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf die drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen und wusste, dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt. Nach dem nun vorliegenden Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ wird diese Rückforderungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters erheblich eingeschränkt. Der Anfechtungszeitraum wird von zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt. Für die Kenntnis des Unternehmers wird zukünftig nicht mehr in jedem Fall schon die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit genügen, sondern nur die Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit führt dann zu der für die Anfechtbarkeit notwendigen Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Kunden. Vereinbaren der Unternehmer und der Kunde eine Ratenzahlung wird nunmehr vermutet, dass der Unternehmer gerade keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Kunden hatte. Das Gesetz wird vermutlich bald verabschiedet werden und dann in Kraft treten. Das neue Recht gilt dann für alle Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten eröffnet werden. Zukünftig sollten Unternehmer, die ein Rückforderungsschreiben von einem Insolvenzverwalter erhalten, somit erst Recht die Berechtigung der Ansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Unnötige Rückzahlungen lassen sich so vermeiden.