
Unterhalt aus arbeitsrechtlicher Abfindung
Bei manchen unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten stellt sich die Frage, ob auch eine Abfindung, die der Unterhaltsschuldner z.B. aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat, unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist und wie dies zu geschehen hat. Eine Abfindung soll in der Regel die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Einkommensverluste ausgleichen. Die Abfindung ist daher grundsätzlich als Einkommen anzurechnen. Ausnahmsweise bleibt eine Abfindung dann unberücksichtigt, wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis sogleich eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen einbringt. Kann jedoch der Unterhaltspflichtige sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so ist die Abfindung grundsätzlich dazu zu verwenden, das aktuelle Einkommen – seien es nun Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld oder ein neues Erwerbseinkommen, das unter dem früher erzielten zurückbleibt – bis zur Höhe des alten Einkommens aufzustocken. Beispiel: Der Arbeitnehmer verdiente netto 2300 Euro. Er verliert den Arbeitsplatz und erhält von seinem Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 12 000 Euro€. In seinem neuen Arbeitsverhältnis erzielt er ein Nettoeinkommen von 1900 Euro. In diesem Beispiel wäre also die Abfindung für einen Zeitraum von 30 Monaten verteilt in Höhe von jeweils monatlich 400 Euro dem aktuellen Einkommen hinzuzurechnen, so dass während dieses Zeitraums unterhaltsrechtlich von den früher erzielten Einkünften in Höhe von 2300 Euro auszugehen wäre. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung ausgeführt, dass die Abfindung nicht in jedem Fall dazu eingesetzt werden muss, das ehemalige Einkommensniveau vollständig zu erreichen. Vielmehr – so der BGH – kann je nach den Umständen des Falles, insbesondere bei einer dauerhaften Arbeitslosigkeit oder nicht bestehenden Aussichten auf eine künftige Steigerung des Einkommens auch eine nur teilweise Aufstockung angemessen sein, um die Abfindung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Auf welchen Zeitraum die Abfindung umzulegen ist, ist für den jeweiligen Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes und Zahlung einer Abfindung ist daher stets zu prüfen, ob ggfs. bestehende Unterhaltsregelungen angepasst werden müssen. Autorin: Gisela Draak, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht; Kanzlei Simon & Schubert, Tel.: 0441 / 950 88 - 215.