
„Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. (§ 69 StGB) Im § 69 a Abs. 1 StGB heißt es weiter: „Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es sogleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).“ Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet. Vor diesen beiden Vorschriften haben insbesondere Autofahrer, die auf ihren Führerschein angewiesen sind, großen Respekt. Andererseits kommt es durchaus vor, dass auch bei Nichtkatalogtaten der Führerschein entzogen wird. Es muss aber stets ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges und der Straftat bestehen. Das kann insbesondere der Fall sein bei Tötungs-, Körperverletzungs- oder Sachbeschädigungsdelikten. Entscheidend ist dabei allein die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den allgemeinen Straßenverkehr. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so ordnet es eine Sperre an und verbietet damit für eine bestimmte Dauer deren Wiedererteilung. Für die Dauer der Sperre darf die zuständige Führerscheinbehörde keine Fahrerlaubnis erteilen, wobei man wissen muss, dass auch nach Ablauf der gerichtlich angeordneten Sperrfrist kein Anspruch gegenüber der Verwaltungsbehörde auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis besteht. Besitzt der Täter zum Urteilszeitpunkt keine Fahrerlaubnis, so ordnet das Gericht eine sogenannte selbstständige Sperrfrist an. Allerdings kann von einer solchen selbstständigen Sperrfrist abgesehen werden, wenn gerade die Versagung der Fahrerlaubnis die Gefahr weiterer Verkehrsdelikte befürchten lässt. Dieses kommt insbesondere bei notorischem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Betracht. Autorin: Kirsten Hüfken, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, Oldenburg; Tel.: 0441 / 27 621
Die Fahrerlaubnis wird regelmäßig dann entzogen, wenn sich der Angeklagte wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB), des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) oder des Vollrausches strafbar gemacht hat, weil er sich in diesen Fällen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. So steht es in § 69 Abs. 2 StGB. Wird das Urteil rechtskräftig, so erlischt die Fahrerlaubnis und der Führerschein wird für die Dauer der verhängten Sperrfrist eingezogen.
Hat der Täter eines der Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 StGB erfüllt, so wird es schwer, um einen Führerscheinentzug herumzukommen, wobei das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nur dann eine sog. Indiztat ist, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Nicht unerhebliche Verletzung heißt, wenn unverzüglich ärztliche Hilfe geboten ist. Ein bedeutender Schaden wird ab einer Schadensgrenze von 1250 Euro angenommen. Allerdings kann es vorkommen, dass der Tatrichter trotz Vorliegens einer Indiztat von der Entziehung der Fahrerlaubnis absieht. Das kommt insbesondere bei Bagatellfällen in Betracht (Trunkenheitsfahrt von wenigen Metern, um ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug in eine ordnungsgemäße Parkposition zu bringen), aber auch besondere Umstände in der Person des Täters können ausnahmsweise die Indizwirkung beseitigen. Dies ist dann naheliegend, wenn ersichtlich ist, dass die Tat der Persönlichkeit des Täters in keiner Weise entspricht und schon deshalb keine Wiederholungstat zu befürchten ist. War der Führerschein bereits vorläufig beschlagnahmt, so muss das Gericht prüfen, ob der Zweck der Maßregel bereits durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht ist.
Gemäß § 69 a Abs. 2 StGB sind Ausnahmen von der Sperre durch Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugklassen oder bestimmte Fahrzeugarten möglich.
Das Gericht bestimmt mit der Anordnung der Sperre zugleich deren Dauer. Dabei wird ihm ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt: Das Mindestmaß der Sperrfrist beträgt regelmäßig sechs Monate, für Wiederholungstäter ein Jahr, wenn gegen sie innerhalb der letzten drei Jahre schon einmal eine Sperre verhängt wurde. War der Führerschein bereits vorläufig entzogen, so beträgt die Sperrfrist zwischen drei Monaten und einem Jahr. Die Höchstdauer der Sperrfrist beträgt fünf Jahre. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, eine lebenslange Sperre zu verhängen, wenn sich aus der Tat die besondere Gefährlichkeit des Täters ergibt.