
Sensationsgier wird hart bestraft
Unterlassene Hilfeleistung, Gaffen, Unfallflucht: keine Kavaliersdelikte!
Kürzlich machte der Fall eines Rentners Schlagzeilen, der in einem Vorraum einer Essener Bank ohnmächtig zu Boden ging. Anstatt ihm schnell zu helfen, ließen ihn vier Personen einfach liegen, stiegen teilweise sogar noch über ihn drüber, um zum Geldautomaten zu gelangen. Für den Rentner kam jede Hilfe zu spät, er verstarb im Krankenhaus. Dieser Fall verdeutlicht einmal mehr die Folgen von unterlassener Hilfeleistung. Denn gerade durch eine schnelle medizinische Versorgung kann oftmals schlimmeres abgewendet werden. Wer beispielsweise eine verunfallte Person auffindet oder an einem Unfallort vorbeifährt ohne etwas zu unternehmen, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB strafbar. Nicht zuletzt aufgrund des Strafrahmens von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sollte dieser Straftatbestand nicht unterschätzt werden. Hat man eine sogenannte Garantenstellung, die sich beispielsweise aus dem Gesetz oder einem Vertrag gegenüber einer bestimmten Person ergibt, ist der Strafrahmen für ein sogenanntes Unterlassungsdelikt deutlich höher. Diverse Umfragen zeigen, dass die meisten potenziellen Ersthelfer lieber das Weite suchen anstatt zu helfen. Gründe sind oftmals die Angst etwas verkehrt zu machen und dafür belangt zu werden, aber auch die Angst, sich selbst in Gefahr zu begeben. Dabei verlangt das Gesetz nicht, über seine eigenen Kräfte hinaus tätig zu werden und sich auch nicht selbst einer erheblichen Gefahr auszusetzen. Auch Personen, die zwar nicht weitergehen, aber dem Unfallgeschehen weiter beiwohnen ohne zu helfen, riskieren eine Geldbuße zwischen 20 und 1000 Euro€. Wer sogar Handyfotos von dem Verletzten knipst, macht sich gemäß § 201 a StGB strafbar und kann im schlimmsten Falle sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen. Ist man selbst als Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt und verlässt diesen, macht man sich zusätzlich noch des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB strafbar. Sollte man in eine Situation als Unfallbeteiligter geraten, so ist Schweigen zunächst die beste Alternative. Aus juristischer Sicht sind es oft schon Kleinigkeiten, die zum Fallstrick werden können. Deswegen empfiehlt es sich vor einer Aussage erst einmal einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, denn nur dieser kann Akteneinsicht nehmen und entsprechenden Rechtsrat geben.