Scheidungskosten sind steuerlich absetzbar
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat vor wenigen Wochen als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können. Diese Frage war lange streitig; das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Prozesskosten für die Ehescheidung selbst steuerlich berücksichtigt werden können. Dies gelte jedoch nicht für die mit der Scheidung verbundenen Folgeprobleme wie zum Beispiel Ehegattenunterhalt oder Vermögensausgleich. Zur Begründung führte es aus: für den Steuerzahler sei es existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Ob die Kosten einer außergerichtlichen Scheidungsvereinbarung geringer sind als die Kosten der Regelung der Folgesachen wie Unterhalt und Zugewinn im Gerichtsverfahren lässt das Gericht unbeantwortet. Die Autorin: Rechtsanwältin Christina Begenat ist zugleich Fachanwältin für Familienrecht. Nähere Infos unter www.plesch-maehlmeyer.de ; Telefon 0441 / 77 91 10.
Demgegenüber sind nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 4 K 1976/14) Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche finanzielle Belastung nicht abzugsfähig. Denn Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht und Umgangsrecht seien nicht zwangsläufig im Zuge einer Scheidung zu regeln. Diese Fragen könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Es soll dabei auch vermieden werden, dass der Steuerpflichtige aussichtslose Verfahren führt und die Kosten hierfür steuerlich geltend macht und die staatlichen Haushalte allein dadurch weniger Einnahmen erzielen.
Zunächst gilt jedoch für den Steuerzahler: Unter Berufung auf die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind zumindest die Kosten der Scheidung sowie der Regelung des Versorgungsausgleichs als Abzugspositionen in der Steuererklärung anzugeben und vom Finanzamt zu berücksichtigen.