
Rückforderung einer Zuwendung
Die Witwe verlangt nach der Scheidung die Rückzahlung in Höhe der Hälfte des Grundstückswerts zurück.
Das Oberlandesgericht Oldenburg lehnte den Rückforderungsanspruch ab, weil die Rückforderung nur vom Vater selbst geltend gemacht werden konnte. Eine Übertragung des Rückforderungsanspruchs von dem Vater auf seine Ehefrau war daher nicht möglich, da dieser Anspruch zum Zeitpunkt des Todes des Vaters noch nicht entstanden war. Um dies zu vermeiden, ist es notwendig und üblich, bei Übertragung von Hauseigentum auf das Schwiegerkind ein Rückforderungsrecht im Falle der Ehescheidung oder auch im Falle der Insolvenz des Schwiegerkindes im notariellen Übertragungsvertrag zu vereinbaren. Die Autorin: Autorin Susanne Hoff ist Rechtsanwältin und zugleich Fachanwältin für Familienrecht; Tel: 04402-972260.
Nunmehr begehrte seine Ehefrau als Witwe von dem Schwiegersohn nach der Scheidung die Rückzahlung des Werts der Schenkung in Höhe der Hälfte des Grundstückswertes. Eine Rückübertragung kam nicht in Betracht, da der Schwiegersohn erhebliche Arbeitsleistungen an dem Hausgrundstück vorgenommen hatte und bereits über einen längeren Zeitraum in dem Haus gewohnt hatte. Ein Teil der Schenkung war somit bereits verbraucht. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 11.05.2015, Az. 4 UF 34/15 entschieden, dass ein Rückforderungsanspruch des zwischenzeitlich verstorbenen Schwiegervaters nicht vererblich ist, wenn die Ehe der Tochter und des Schwiegersohnes erst nach dem Versterben des Schwiegervaters gescheitert ist und der Anspruch gegenüber dem Schwiegerkind noch nicht geltend gemacht worden ist.