
Restrisiko-Hinweis unterbleibt: Krankenhaus haftet
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine Frau, die nach einer Sterilisation wieder schwanger geworden war, vom Krankenhaus eine Entschädigung fordern kann. Auch dieses Urteil zeigt, dass es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage gerade im Medizinrecht besonders auf die zutreffende Beurteilung der Beweislast ankommt, um im Verfahren erfolgreich zu sein. Daher empfiehlt sich eine rechtliche Beratung durch den Fachanwalt. Autor: Rechtsanwalt Sebastian Schlüter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und zuständig für die Bereiche Ordnungswidrigkeitenrecht und Wirtschaftsrecht in der Rechtsanwaltskanzlei Wandscher & Partner; www.rae-wandscher.de .
Sie hatte sich, da nach der Geburt ihres zweiten Kindes der Kinderwunsch des Paares erfüllt schien, im örtlichen Krankenhaus sterilisieren lassen. Doch rund drei Jahre nach dem Eingriff, brachte sie ihr drittes Kind zur Welt. Daraufhin verklagte die Patientin das Krankenhaus und die sie behandelnden Ärzte vor dem Landgericht (LG) Arnsberg. Sie forderte für die Erschwernisse und Schmerzen während der Schwangerschaft und Geburt 10 000 Euro Schmerzensgeld, den Ersatz von Aufwendungen für das Kind in Höhe von 7890 Euro und einen monatlichen Unterhalt von 300 Euro.
Die Frau war der Meinung, sie sei fehlerhaft operiert und nicht darauf hingewiesen worden, dass es auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Eingriff das Risiko einer Schwangerschaft bei etwa vier von 1000 Fällen besteht. Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein und befragte Zeugen. Danach wies es die Klage ab, da der Sachverständige dem Krankenhaus eine ordnungsgemäße Operationsmethode bescheinigt hatte und Zeugen bestätigten, die Frau sei jedenfalls mündlich auf das mögliche, wenn auch seltene, Fehlschlagen hingewiesen worden.
Die Klägerin ging in Berufung zum OLG Hamm, weil sie der Ansicht war, das Krankenhaus sei der Nachweis der Aufklärung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen und das Landgericht habe ein Fehlurteil gefällt. Das OLG bestätigte aber das Urteil (OLG Hamm, Urteil vom 17. Juni 2014 - 26 U 112/13). Die Beweislast für das Unterlassen des Hinweises treffe hier die Klägerin, da sie beweisen müsse, dass ein den Behandlungserfolg sichernder Hinweis durch das Krankenhaus unterlassen worden sei. Auch das OLG war der Ansicht, dass das Krankenhaus aber sogar das Gegenteil bewiesen habe, nämlich, dass die Klägerin über das Restrisiko aufgeklärt worden sei und – hätte sie hundertprozentige Sicherheit gewünscht – selbst weitere Verhütungsmaßnahmen unternehmen müsste.