
Reitpferd und Co. kosten Geld
Getrenntlebende oder geschiedene Eltern wissen in der Regel: wer nicht in einem Haushalt mit dem minderjährigen Kind lebt, muss den Lebensunterhalt des Kindes durch monatliche Unterhaltszahlungen sicherstellen. Die Höhe des monatlichen Unterhalts richtet sich regelmäßig nach der sog. Düsseldorfer Tabelle und berücksichtigt die Einkommens- und Vermögenssituation des zahlungspflichtigen Elternteils. Ähnlich gilt das auch für volljährige Schulkinder. Von den monatlichen Unterhaltszahlungen ist grundsätzlich der gesamte Lebenswandel des Kindes zu finanzieren, also Schule, Essen, Urlaub. Neben dem Elementarunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle kann das Kind aber auch einen (unregelmäßigen) Sonderbedarf haben. Das kann z.B. eine ungeplante, einmalige Schulreise sein. Das Kind kann aber auch einen (regelmäßigen) Mehrbedarf haben, z.B. Schulgeld für die Privatschule, Nachhilfeunterricht oder eine private Krankenversicherung. Schließlich gibt es aber auch die Situationen, in denen Hobbies des Kindes Kosten verursachen, die weder mit dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle finanziert werden können noch mal eben als relativ geringfügige Vereinskosten für den örtlichen Turnverein aus der „Portokasse“ eines Elternteils. Es gibt Kinder, die aufgrund frühzeitig entwickelter Neigungen und infolge von gemeinsamer Förderung durch beide Eltern einem Hobby fröhnen, das durchaus ein Monatssalär verschlingen kann. Soll das Kind wegen der Trennung der Eltern von heute auf morgen das Hobby und damit möglicherweise den zukünftigen Beruf aufgeben? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem das minderjährige Kind von dem von der Kindesmutter getrennt lebenden Vater neben dem Elementarunterhalt stattliche monatliche Zahlungen für sein Reithobby forderte (u.a. Kosten für Tierarzt und Hufschmied sowie die Unterbringung und Leasing der Pferde). Da das Kind nachweisen konnte, dass beide Eltern das Hobby aufgrund seiner Neigungen ursprünglich gefördert hatten, verpflichtete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Vater zur Zahlung der Kosten für das Hobby in Höhe von monatlich rund 1500 Euro neben dem monatlichen Elementurunterhalt! Dabei hatte die sorgeberechtigte Mutter aufgrund der Neigungen und Fähigkeiten des Kindes sogar ohne Hinzuziehung des Vaters entschieden, dass das Hobby in eine professionelle Ausbildung übergehen möge – mit den entsprechenden Kosten. Natürlich waren in dem vom OLG Frankfurt/M. entschiedenen Fall die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters so komfortabel, dass überhaupt eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Vaters gegeben war. Schließlich ist vor dem Sonder- oder Mehrbedarf erst einmal der Elementarunterhalt und der Bedarf etwaiger weiterer Unterhaltsberechtigter sowie der des Unterhaltsverpflichteten sicherzustellen. Gleichwohl zeigt die Entscheidung, dass sowohl auf Seiten des Kindes als auch auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten durchaus sorgsam mit derartigen Ansprüchen und deren Entstehung umzugehen ist. Im Zweifel ist rechtzeitige Beratung sinnvoll. Die Autorin: Rechtsanwältin Britta Nitsche ist Fachanwältin für Familienrecht mit eigener Kanzlei in Westerstede, Telefon: 04488/ 520 38 73 ( www.ra-britta-nitsche.com ).
Für den Sonder- oder Mehrbedarf haftet grds. derjenige Elternteil, der auch den Elementarunterhalt schuldet. Natürlich ist der jeweilige Sonder- oder Mehrbedarf genauestens zu begründen. Beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern sind i.d.R. auch gemeinsame Entscheidungen darüber herbeizuführen, ob z.B. eine öffentliche Schule oder eine private mit entsprechenden Mehrkosten gewählt werden darf.
Es kommt bei entsprechenden Einkünften des betreuenden Elternteils auch dessen anteilige Mithaftung für den Sonder- oder Mehrbedarf in Betracht.