Regulierungshoheit des Haftpflichtversicherers

Selbstständiges Entscheidungsrecht der Versicherung über Schadensausgleich

Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert. Hat man diesen selbst verschuldet, kommt in aller Regel die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden auf, der dem Unfallgegner entstanden ist. Aber auch dann, wenn man überzeugt ist, den Unfall nicht verursacht zu haben, kann es mitunter vorkommen, dass die eigene Versicherung dennoch zahlt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf nämlich auch gegen den Willen ihres eigenen Versicherungsnehmers den Schaden des Unfallgegners ausgleichen. Insbesondere zur Erstattung der dem eigenen Versicherungsnehmer entstandenen Kosten für ein Gegengutachten ist sie nicht verpflichtet.
Dies hat das Amtsgericht München zu Az. 331 C 13903/12 entschieden. Dem lag folgender Fall zugrunde:

Die Fahrerin eines PKW VW Golf wollte aus einer Parklücke ausparken und berührte beim Zurücksetzen die Stoßstange des hinter ihr parkenden PKW BMW. Die Golf-Fahrerin stieg aus und schaute nach, ob an der vorderen Stoßstange des BMW ein Schaden entstanden war. Trotz eingehender Untersuchung konnte sie dies nicht feststellen und wollte daher weiterfahren. Dies sah die Halterin des BMW gar nicht gern und wies die Golf-Fahrerin darauf hin, dass sie einen Schaden verursacht habe. Die Golf-Fahrerin stieg wieder aus und kontrollierte die Stoßstange des BMW nochmals auf das Genaueste, konnte jedoch wiederum keinen Schaden ausmachen, worauf sie nun endgültig weiterfuhr.
Dies sah die Besitzerin des BMW nun noch weniger gern und erstattete Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. In einem darauf eingeleiteten Strafverfahren erklärten zwei Zeugen, die Golf-Fahrerin habe beim Ausparken sogar mehrfach den BMW touchiert und dessen vordere Stoßstange beschädigt. Nach Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte erstattete die Versicherung des PKW Golf einen Betrag in Höhe von knapp 1000 Euro an die Halterin des BMW.
Da die Golf-Fahrerin daraufhin in ihrer Haftpflichtversicherung hochgestuft wurde, gab sie die Erstellung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens in Auftrag. Dieses gelangte zu dem Ergebnis, dass die Schäden an dem BMW unmöglich durch den Golf verursacht worden sein konnten. Die Schadensbilder am BMW seien mit einer Kollision durch den Golf nicht kompatibel. Die Kosten für das Gutachten beliefen sich auf knapp 1300 Euro, und die Golf-Fahrerin verlangte diese von ihrer Versicherung zurück.
Diese lehnte eine Zahlung ab. Zu Recht, wie das Amtsgericht München meint, denn die Versicherung sei zur Regulierung des Schadens berechtigt gewesen. Sie habe ein eigenes Regulierungsermessen. Zwar müssten auch die Interessen des eigenen Versicherungsnehmers berücksichtigt werden, allerdings dürfe sie bei der Entscheidung ihren bis dahin für die Regulierung erlangten Kenntnisstand zugrunde legen.
Zu diesem Zeitpunkt hätten verschiedene Zeugen die Unfallschilderung der Unfallgegnerin bestätigt. Daher habe die Versicherung davon ausgehen dürfen, dass ihrer Versicherungsnehmerin der Gegenbeweis nicht gelingen würde. Auch ökonomische Belange habe die Versicherung in Erwägungen mit einfließen lassen dürfen. Bei einem Schaden in Höhe von lediglich knapp 1000 Euro sei sie nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen und insbesondere ein teures Gutachten einzuholen.
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Fahrerin des VW Golf die Schadensmeldung verzögert und nicht zeitnah bei ihrer Versicherung eingereicht habe. Dadurch sei der Versicherung die Möglichkeit genommen worden, einen eigenen Gutachter einzuschalten.

Beteiligte eines Verkehrsunfalls sind also gut beraten, möglichst umgehend ihre Versicherung von dem Schadenfall in Kenntnis zu setzen. Auch wenn die Regulierungshoheit bei der eigenen Versicherung liegt, besteht auf diese Weise zumindest die Chance, in irgendeiner Art und Weise auf das Regulierungsverhalten der Versicherung Einfluss nehmen zu können.
Ein Regulierungsverbot sollte jedoch nie ausgesprochen werden, da dies ohnehin nicht rechtsverbindlich ist. Hält sich die Versicherung jedoch daran und kommt es zum Prozess, läuft der Versicherungsnehmer Gefahr, die Kosten dieses Verfahrens tragen zu müssen, wenn der Prozess zu seinen Ungunsten ausgeht.

Autor:

Rechtsanwalt Dennis Caspers aus der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Müller & Caspers in Westerstede. Er ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht mit den weiteren Tätigkeitsschwerpunkten Familienrecht und Strafrecht. Telefon: 04488 / 84 810.

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