
Parkplatzunfall einmal anders
Verkehrsunfälle auf Parkplätzen sind keine Seltenheit. Im Normalfall sind hierbei entweder zwei PKW oder aber ein PKW und ein Fahrradfahrer oder Fußgänger beteiligt. Gelegentlich kommen PKW aber auch mit anderen vierrädrigen Objekten in Konflikt, die keinen Motor haben: Einkaufswagen. Doch wer haftet eigentlich, wenn ein PKW durch einen solchen beschädigt wird und welche Versicherung kommt hierfür auf? In einem Fall, den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte (Urteil vom 05. Februar 2015, Az. 343 C 28512/12), hatte der dortige Beklagte sein Fahrzeug auf einem Supermarkt-Parkplatz abgestellt. Um Getränkekisten aus seinem PKW auszuladen, positionierte er einen Einkaufswagen direkt neben seinem Fahrzeug. Da der Parkplatz leicht abschüssig war, kam der Einkaufswagen ins Rollen und stieß gegen den Kastenwagen der dortigen Klägerin. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von über 1.600,00 € machte diese bei dem Beklagten und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend. Anderer Fall – andere Rechtslage: Diese Rechtsprechung gilt allerdings nicht ausnahmslos immer, wenn es zu einer Kollision mit einem Einkaufswagen kommt. Verwirklicht sich nämlich doch in irgendeiner Weise die von dem PKW ausgehende Betriebsgefahr, haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung doch. Autor: Rechtsanwalt Dennis Caspers aus der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Müller & Caspers in Westerstede ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht mit den weiteren Tätigkeitsschwerpunkten Familienrecht und Strafrecht. Telefon: 04488 / 84 810.
Das Amtsgericht wies die teilweise Klage ab und entschied, dass es sich bei einer Beschädigung durch einen rollenden Einkaufswagen nicht um einen Verkehrsunfall gehandelt habe. Daher hafte nur derjenige, der den Einkaufswagen abgestellt habe und nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Ein Verkehrsunfall setze nämlich voraus, dass der Schaden bei Betrieb des PKW eingetreten sein müsse. Dies sei nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn der Unfall durch die einem Kraftfahrzeug typischerweise innewohnende Gefährlichkeit verursacht wurde und sich von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei der Entstehung des Unfalls tatsächlich ausgewirkt haben.
In dem entschiedenen Fall habe aber die Ursache des Unfalls gerade nicht in der Gefahr gelegen, die von dem PKW ausging, sondern in der Unachtsamkeit des Beklagten. Dieser hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen nicht wegrollt. Aus diesem Grunde müsse er –bzw. seine private Haftpflichtversicherung- für den Schaden auch alleine aufkommen.
War beispielsweise beim Be- bzw. Entladen des PKW der Kofferraum geöffnet, geht die Rechtsprechung mehr oder weniger einhellig davon aus, dass der Schaden bei Betrieb des PKW eingetreten und damit eine Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung gegeben ist.
Das Amtsgericht Frankfurt/Main ging in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 sogar noch weiter: In dem dort entschiedenen Fall hatte ein Mann in einem Supermarkt Besorgungen gemacht. Als er danach mit seinem Einkaufswagen auf dem Parkplatz auf sein Auto zusteuerte, suchte er in seiner Hosentasche nach der Fernbedienung, um die Heckklappe zu öffnen. Dabei ließ er den Einkaufswagen kurz los. Der rollte davon und beschädigte einen anderen PKW.
Hier entschied das Gericht, dass der Schaden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges eingetreten sei. Zum Gebrauch gehöre das Be- und Entladen und dies schließe auch unmittelbare Vorbereitungshandlungen ein, wenn sie in einem engen räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit dem Ladevorgang stünden. Damit hafte nicht nur der Mann, sondern auch dessen Kfz-Haftpflichtversicherung (AG Frankfurt/Main, Urteil v. 5.9.2003, Az. 301 C 769/03).