Recht
>Leistungsfähigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind

Leistungsfähigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind
Wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stand ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, ist nicht unterhaltspflichtig. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gegenüber ihren minderjährigen Kindern aber verpflichtet alle verfügbaren Mittel für sich und die Kinder gleichmäßig zu verwenden (sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht). Hieraus folgt die Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können ihm ggf. auch sogenannte fiktive Einkünfte, in die auch zumutbare Nebenverdienste einzubeziehen sind, berücksichtigt werden. Dies setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen auch eine reale Beschäftigungschance voraus. Das fiktive Einkommen muss außerdem vom Unterhaltspflichtigen auch realistisch erzielt werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in seinem Beschluss vom 22. Januar 2014 (XII ZB 185/129) bejaht bei einem Türken, der über einen Realschulabschluss verfügt ohne abgeschlossene Berufsausbildung, bereits seit 2001 in Deutschland lebt und bislang überwiegend als Aushilfskraft in Deutschland gearbeitet hat. Es reicht zum Nachweis für die Erwerbsbemühungen nicht aus, sich nur auf die vom Jobcenter unterbreiteten Stellenangebote zu bewerben. Es gibt auch keinen pauschalen „Malus“ für ungelernte Kräfte oder Ausländer mit eingeschränkten Sprachkenntnissen. Der Unterhaltspflichtige muss sich um eine Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse bemühen. Ggf. ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, neben dem Bezug von Sozialleistungen eine Nebentätigkeit auszuüben und das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen für den Kindesunterhalt einzusetzen. Die Autorin: Susanne Hoff ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht und seit 2010 Mediatorin. Seit 2007 übt sie ihre Tätigkeit selbstständig in eigener Kanzlei in Rastede aus. Telefon: 04402 / 97 22 60.
Dem Unterhaltsschuldner muss aber auch bei Berücksichtigung fiktiver Nebeneinkünfte und Sozialleistungen der notwendige Selbstbehalt bleiben.