Lebenserhaltende Maßnahmen

Vorsorgevollmacht ohne Patientenverfügung ist nur die „halbe Miete“

Es empfiehlt sich, beizeiten für den eventuellen Fall Vorsorge zu treffen, dass man aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seinen Willen nicht mehr wirksam äußern und also seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Wer für einen solchen Fall keinen Bevollmächtigten bestimmt hat, für den wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Hat der Betroffene auch zu der Person eines zu bestellenden Betreuers vorab keine Verfügung getroffen, wird unter Umständen jemand als Betreuer bestellt, der den Betroffenen überhaupt nicht recht ist.
Die Bedeutung einer rechtzeitig erteilten Vorsorgevollmacht kann daher nicht oft genug unterstrichen werden. Zu einer umfassenden Vorsorge gehören aber zusätzlich zu der Bevollmächtigung einer Vertrauensperson auch Verfügungen darüber, welche medizinischen Maßnahmen in einem solchen Falle getroffen bzw. nicht getroffen werden sollen – die sog. Patientenverfügung. Die Vorsorgevollmacht allein ist also nur die „halbe Miete“.

Ein Fall, mit dem sich der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr zu beschäftigen hatte, veranschaulicht die besondere Problematik in diesen Fällen.
Fast auf den Tag genau fünf Jahre vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte die dort Betroffene eine Gehirnblutung erlitten. In der Folge trat bei ihr das sog. apallische Syndrom ein. Die Betroffene lag im Wachkoma. Sie wurde über eine Magensonde ernährt. Eine Kontaktaufnahme mit der Betroffenen war nicht mehr möglich. Der Familie war aus verschiedentlichen Äußerungen der Betroffenen bekannt, dass diese im Fall eines Wachkomas keine lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen wünschte.
Die Betroffene hatte aber weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Patientenverfügung erteilt. Zwar konnte erreicht werden, dass der Ehemann und die Tochter der Betroffenen als Betreuer bestellt wurden.
Das Fehlen der Vorsorgevollmacht konnte in diesem konkreten Fall mithin wohl noch im Sinne der Betroffenen ausgeglichen werden.
Dem Willen der Betroffenen zu lebenserhaltenden Maßnahmen konnte die Familie gleichwohl keine Geltung verschaffen. Hierzu hätte es zusätzlich einer ausdrücklichen schriftlichen Patientenverfügung bedurft. Ohne eine solche Patientenverfügung ist die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen nur aufgrund ausdrücklicher Genehmigung des Betreuungsgerichts möglich. Diese Genehmigung verweigerte das Betreuungsgericht der Familie. Die Familie wehrte sich gegen diese Entscheidung über zwei Instanzen erfolglos.
In dritter Instanz bestätigte der Bundesgerichtshof zunächst noch einmal, dass die betreuungsgerichtliche Genehmigung nur dann entbehrlich sei, wenn eine ausdrückliche schriftliche Patientenverfügung des Betroffenen vorliege. Hierzu stellte der Bundesgerichtshof erstmals klar, dass es für die Maßgeblichkeit einer Patientenverfügung, wonach auf lebenserhaltende Maßnahmen, beispielsweise im Falle eines Wachkomas, verzichtet werden soll, nicht darauf ankomme, dass der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht bzw. der Sterbeprozess bereits begonnen hat.
In der Sache verwies der Bundesgerichtshof die Angelegenheit jedoch lediglich zurück an das Landgericht zur weiteren Aufklärung. Laut Begründung hatte das Landgericht nicht hinreichend aufgeklärt, ob aufgrund von Zeugenaussagen der tatsächliche Wille der Betroffenen festgestellt werden könnte. Für die Familie bleibt die Situation daher ungeklärt.
Dieser Fall veranschaulicht, welche zusätzlichen Belastungen in einem Unglücksfall Familienangehörigen und sonstigen nahestehenden Personen erspart werden kann, indem mit äußerst geringem Aufwand durch Vorsorgevollmacht mit (!) Patientenverfügung Klarheit über die eigenen Wünsche in einem solchen Unglücksfall geschaffen wird.

Der Autor:

Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Alexander Wandscher ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Rechtsanwaltskanzlei Wandscher & Partner; www.rae-wandscher.de .

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