Kosten stellen keinen Extrabedarf dar
Private Kinderfrau: beide Elternteile müssen zahlen
Nach einer Trennung der Eheleute muss die Kinderfrau weiter bezahlt werden. Die Kosten hierfür stellen keinen Extrabedarf des Kindes dar, den der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlen muss. Denn die Kosten für die Tagesmutter decken nicht den Bedarf des Kindes, auch wenn diese pädagogisch wertvolle Tätigkeiten verrichtet. Hauptzweck ist vielmehr, dass ein Elternteil, meistens die Mutter, ebenfalls einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Den Extrabedarf des Kindes betreffen Kosten für Freizeitaktivitäten (insbesondere Sport) Urlaube oder ausgewählte Kleidung aus dem gehobenen Preissegment. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen 1 UF 12/16) kürzlich entschieden, dass die Kosten für die Kinderfrau in Höhe von knapp 500 Euro von beiden Eltern zu zahlen sind. Die Kindesmutter hatte die Kinderfrau, die die beiden ehelichen Kinder betreut, monatlich entlohnt und verlangt nunmehr vom Ehemann und Vater die Hälfte dieses Betrages zurück. Zu Recht, wie Düsseldorfer Familienrichter entschieden haben. Die Mutter ist ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Lohns an die Kinderfrau nachgekommen, hat aber gegenüber dem Kindesvater einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50 Prozent. Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau über 26 Monate die Kinderfrau bezahlt, die Hälfte dieses Betrages, über 6000 Euro, erhält sie vom Kindesvater nunmehr zurück.