
Keine Morgengabe ohne schriftliche Regelung
Die türkischen Eheleute haben 2011 vor einem türkischen Konsulat in Deutschland geheiratet, ein Jahr später wurde die Ehe bereits geschieden. Die geschiedene Ehefrau verlangt 4.000 Euro als sogenannte Morgengabe nach türkischem Recht. Dies sei, so die Ehefrau, vereinbart worden. Der Ehemann bestreitet, eine Vereinbarung unterschrieben zu haben. Er will die Morgengabe nach dem Scheitern der Ehe nicht zahlen. Es gilt zu beachten: Wenn die Ehe zwischen Muslimen scheitert, wird im Regelfall auch um Zahlung der Brautgabe gestritten, die gelegentlich auch als Morgengabe bezeichnet wird. Es handelt sich um ein Rechtsinstitut, das dem islamischen Rechtskreis entspringt und im Gegensatz zu früheren Zeiten heute oftmals aus traditionellen Gründen anlässlich der Eheschließung bzw. im Falle der Scheidung vereinbart wird. Autor dieses Beitrags: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle – Fachanwaltskanzlei Seidelmann, Garms und Gralle, Oldenburg. Telefon: 0441/ 96 94 81 40 oder E-Mail: gralle@fachanwaelte-ol.de . Weitere Infos unter: www.fachanwaelte-ol.de .
Das Amtsgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 6 F 376/12) hat kürzlich beschlossen: Es bedürfe nach türkischem Eheschließungsrecht nicht zwingend der Vereinbarung einer Morgengabe, was beiden Ehegatten in der Regel bekannt sei. Werde eine solche Morgengabe vereinbart, so sei diese als Schenkungsversprechen auszulegen, welches der andere Ehegatte annehme. Nach türkischem Recht genüge hierfür eine schriftliche Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung.
Nach der Rechtsprechung des türkischen Gerichtshofes könne eine Morgengabe grundsätzlich rechtlich wirksam vereinbart werden, diese sei somit nicht gesetzes- oder sittenwidrig. Es handele sich um eine Schenkung, die unter der aufschiebenden Bedingung der Ehescheidung stehe mit der Folge, dass die Zahlung erst mit der Ehescheidung fällig werde. Das Erfordernis der Schriftform gehe aus dem türkischen Familiengesetzbuch hervor. Vorliegend sei das Schenkungsversprechen nicht von den Eheleuten unterschrieben worden; insbesondere fehle die Unterschrift des Ehemannes. Aus diesem Grund sei das Schenkungsversprechen unwirksam. Der Antrag der Ehefrau wurde abgewiesen.
Islamische Rechtsordnungen beteiligen den anderen Ehegatten oft nicht am Vermögenserwerb in der Ehe, es gilt Gütertrennung.
Auch ist die Unterhaltsausstattung für die Frau durchgängig schlecht und beschränkt sich auf Übergangszeiten, die uns unzulänglich erscheinen, etwa drei Monate. Allerdings halten sie als Morgengabe bei der Heirat oder als Abendgabe bei der Scheidung Leistungszusagen eigener Art bereit, die einen gewissen Ausgleich bilden sollen.