Infos zum Täter-Opfer-Ausgleich

Eine Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist in § 46a StGB geregelt und lautet:
Hat der Täter ...
ð  1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
ð  2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreiundsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.“

Voraussetzung für den Täter-Opfer-Ausgleich ist also zunächst, dass der Täter die Folgen der Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht haben muss, wobei ein ernsthaftes Bemühen unter Umständen ausreichen kann. „Bemühen“ setzt immer eine Kommunikation zwischen Täter und Opfer voraus, was jedoch nicht unbedingt einen oftmals vom Opfer sogar unerwünschten persönlichen Kontakt erfordert, um einen Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen herbeizuführen. Eine Entschuldigung ist selbstverständlich Grundlage eines jeden Täter-Opfer-Ausgleichs, aber für sich gesehen nicht ausreichend. Darüber hinaus ist auch grundsätzlich ein Schuldeingeständnis erforderlich, zumindest aber muss der Täter die Verantwortung für die Tat übernehmen. Sind mehrere Opfer durch eine Straftat betroffen, so muss der Täter sich mit jedem Geschädigten in Verbindung setzen. Weiter ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich Voraussetzung, dass das Opfer die Leistungen des Täters anerkennt und sich damit einverstanden erklärt. Ist dieses nicht der Fall, scheidet ein Täter-Opfer-Ausgleich von vornherein aus.
Kommt eine Einigung zustande auch über die Zahlung von Schmerzensgeld, so muss die Höhe des zu zahlenden Betrages realistisch sein. Als Grundlage für die Berechnung dienen die zivilrechtlichen Schmerzensgeldansprüche.

In Nr. 2 des § 46a StGB (Strafgesetzbuch) sind die Fälle geregelt, in denen der Täter das Opfer bereits auf dem Zivilrechtswege (Schmerzensgeld) ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat. Der Wortlaut fordert eine völlige Schadenswiedergutmachung oder eine überwiegende, wobei „überwiegend“ nach der Rechtsprechung „Ersatz mindestens der Hälfte des Schadens“ bedeutet. Diese Wiedergutmachung muss durch erheblichen persönlichen Verzicht erfolgt sein. Dass die Haftpflichtversicherung den Schaden übernimmt, reicht für den Täter-Opfer-Ausgleich also nicht aus. Auch hier ist ein persönlicher Dialog zwischen Täter und Opfer Voraussetzung. Von vornherein ist ein Täter-Opfer-Ausgleich ausgeschlossen, wenn das Angebot mehr als 3 Jahre nach der Tat erfolgt.
Hat der Täter sich erfolgreich um eine Schadenswiedergutmachung bemüht, ist ein Absehen von Strafe allerdings nur dann zulässig, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist. Dies bedeutet, dass im konkreten Fall keine höhere Strafe als ein Jahr oder eben dreihundertsechzig Tagessätze angemessen wäre. Auf den abstrakten Strafrahmen kommt es insoweit nicht an. Der Richter muss also – falls er von der Strafe absehen möchte – zunächst eine Strafzumessung vornehmen, um den Strafrahmen festzulegen. Erst dann kann er entscheiden, ob ein Absehen von Strafe überhaupt möglich ist. In Fällen, in denen eine höhere Strafe ausgesprochen wird, kann das Gericht diese allenfalls mildern, wenn die übrigen Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs erfüllt sind.

Autorin:

Kirsten Hüfken ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, Oldenburg, Tel.: 0441 / 27 621.

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