Gutscheine – eine feine Angelegenheit, oder?

Deutsche lieben Gutscheine! Gutscheine sind daher auch gerade wieder zu Weihnachten sehr beliebt. Zumal die Gefahr, sich bei einem Geschenk zu vertun, durchaus vorhanden ist.

Zu schade, wenn das erwartungsvolle Gesicht des Beschenkten beim Auspacken eines unpassenden Geschenks immer trauriger wird. Also ist ein Gutschein grundsätzlich eine feine Angelegenheit. Bestimmte Regeln sollte der Schenker hier allerdings beachten: Als erstes: Ein Gutschein ist wie Bargeld: Selbst wenn er auf einen Namen ausgestellt ist, kann er auch von jedem anderen eingelöst werden. Das hat Vorteile, kann beim Verlust des Gutscheins aber dann zum Nachteil werden können, weil eben jeder, der ihn vorlegt, ihn auch einlösen kann und in den Genuss z.B. des Restaurantbesuches kommen kann.

Gutscheine haben eine gewisse Neigung zum Verschwinden. Manchmal findet sich ein solcher Schatz plötzlich wieder und der Glückliche fragt sich dann, ob er wohl noch gültig ist? Immerhin wurde er doch schon vor Jahren ausgestellt … Es stellt sich also die Frage, wie lange ein Gutschein überhaupt eingelöst werden kann. Anwaltsantwort: Es kommt drauf an. Grundsätzlich ist er drei Jahre gültig. Denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch verjährt in drei Jahren. Mit dem einem Gutschein zu Grunde liegenden Anspruch (z.B. aus Kaufvertrag, Dienstvertrag, etc.) ist dies nicht anders. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB). Wird also ein Gutschein z.B. irgendwann im Sommer 2012 gekauft, verliert er seine Gültigkeit am 31. Dezember 2015.

Im Einzelfall kann die „Lebensdauer“ eines Gutscheines auch kürzer, etwa zwei Jahre oder auch nur ein Jahr, sein. Hier müssen aber besondere Umstände vorliegen. Zum Beispiel kann ein Gutschein über eine Dienstleistung – etwa eine Kosmetikbehandlung oder eine Massage – durchaus dann auf ein Jahr befristet sein, wenn im nächsten Jahr Lohn- und sonstige Kosten höchstwahrscheinlich ansteigen werden und damit der Wert der Dienstleistung nicht mehr dem ursprünglichen Wert des Gutscheins entspricht. Dann kann man allerdings nach Ablauf der Befristung (bis zum Eintritt der Verjährung; drei Jahre nach der Ausstellung) den bereits gezahlten Betrag abzüglich einer Entschädigung für den Gewinn, der dem Unternehmen durch die Nichteinlösung entgangen ist, zurückfordern. Eine solche Befristung auf einen Gültigkeitszeitraum von unter drei Jahren ist allerdings dann nicht möglich, wenn der Gutschein auf einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt wurde. Also beispielsweise eine Massage für 30 Euro€. Denn dass solche Gutscheine im Laufe der Zeit an Wert verlieren, liegt im Risikobereich des Gutscheininhabers und berechtigt den Aussteller nicht zur Befristung des Gutscheins.

Ganz anders ist die Situation bei Gutscheinen, die manche Unternehmen oder Warenhäuser im Rahmen einer Werbeaktion vorzugsweise zu Weihnachten oder Ostern ihren Kunden kostenlos zukommen lassen. Selbstverständlich können solche Gutscheine auf eine beliebige Dauer befristet werden, denn dafür hat niemals jemand zuvor einen Gegenwert bezahlt. Und was passiert, wenn der Händler vor der Gutscheineinlösung pleite geht? Hier hat der Kunde Pech. Wer einen Gutschein kauft, geht in Vorkasse. Bei einer Pleite verliert der Gutschein seinen Wert. Nur solange noch Waren zum Verkauf stehen, wird der Händler den Wertschein einlösen können.

Die Alternative ist ein selbst gemachter Gutschein: hier hat der Schenker und auch der Beschenkte weniger Sorge. Die Ablauffrist legt der Schenkende selbst fest, den Betrag sowieso und die Stückelung auch. Also sind Gutscheine grundsätzlich eine feine Angelegenheit!

AUTORIN DES BEITRAGS

Christiane Reuter-Wetzel ist Rechtsanwältin und im Schadens-, Verkehrs- und Bußgeldrecht tätig. Sie ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Rechtsanwältin Reuter-Wetzel ist zu erreichen in Oldenburg unter 0441 / 36 13 86 -0 (www.reuter-wetzel.de).

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