Geld fürs Rumstehen

Ärger mit dem Standgeld für Unfall-PKW

Nach einem Verkehrsunfall kommt es nicht selten zu zähen Auseinandersetzungen zwischen Geschädigten und Verursachern, Polizei, Versicherungen und Anwälten. Viele Beteiligte; das kann sich länger hinziehen, insbesondere dann wenn nicht eindeutig ist, wer den Unfall tatsächlich verursacht hatte. Inzwischen muss das beschädigte Fahrzeug irgendwo bleiben. Meist landet es auf dem Betriebsgelände des Abschleppers oder steht auf dem Parkplatz der Werkstatt, ganz weit hinten. Aber hier kann sich ganz leise ein Kostenfaktor entwickeln, der nicht zu unterschätzen ist. Nun stellen Werkstätten und andere Inhaber von geeigneten und zugelassenen Abstellmöglichkeiten diese selten kostenlos zur Verfügung. Es fallen dann Standkosten (Standgeld, Standgebühren) in der Regel von 5 bis 15 Euro / Tag an. Es stellt sich dann die Frage, wer diese Kosten letztlich trägt.

Standgeld ist nicht zu zahlen für die Zeit, wo sich das Fahrzeug wegen der Reparatur in der Werkstatt befindet. Denn dies ist ja gerade der Sinn des Aufenthalts in der Werkstatt. Hier geht es um die Zeit vor der Reparatur bzw. danach, wenn die Reparaturkostenrechnung noch nicht bezahlt wurde (Werkunternehmerpfandrecht). Das gleiche gilt für die Zeit, wenn abgestellte Unfallfahrzeuge, die nicht repariert werden sollen, einer Verwertung zugeführt werden sollen. Diese Kosten sind in der Regel ebenfalls vom Schädiger zu tragen. Doch zuvor ist Kostenschuldner stets derjenige, dessen Fahrzeug abgestellt ist, also zunächst der Geschädigte selbst. Diese Kosten trägt er dann endgültig, wenn sich herausstellt, dass er der Unfallverursacher war. Auch eine Kaskoversicherung tritt hier normalerweise nicht ein. Ausnahme: Es ist vertraglich vereinbart, dass Standkosten in Zusammenhang mit den Abschleppkosten übernommen werden. Dann sind auch diese Kosten erstattungsfähig.

Ist der Geschädigte dagegen schuldlos an dem Unfall, werden diese Kosten als Schadensersatz vom Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherte zu tragen sein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neueren Entscheidung dies noch bekräftigt indem er feststellte: „Ein nicht mehr fahrbereites Kraftfahrzeug mit zerstörten Scheiben kann nicht irgendwo auf der Straße abgestellt werden, sondern muss untergestellt werden. Das sichere Unterstellen in einer Kfz-Werkstatt ist eine nahe liegende und angemessene Maßnahme. Die dafür anfallenden Kosten sind erstattungsfähig.“ (BGH Urteil vom 5.2.2013, Az.: VI ZR 363/11).

Doch Vorsicht: auch den schuldlosen Geschädigten trifft eine Schadensminderungspflicht. Das heißt, er muss alles unternehmen, um den Schaden nicht noch höher werden zu lassen und längere Standzeiten vermeiden. Zunächst sollte die Versicherung darüber unterrichtet werden, dass Standkosten entstehen. Hier kann dann die Versicherung entscheiden, wie weiter zu verfahren ist. Wenn das Fahrzeug vom Sachverständigen begutachtet worden ist, muss über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs entschieden werden. Ist die Freigabe von der gegnerischen Versicherung erteilt, sollte unverzüglich Reparaturauftrag erteilt werden. Ist mit einer längeren Standzeit zu rechnen, so sollte auf jeden Fall baldmöglichst versucht werden, das Fahrzeug kostenfrei an einem anderen Ort unterzustellen.

Nach dem Motto verfahren, erst mal stehen lassen, bis alles geklärt ist, geht also nicht – jedenfalls nicht auf Kosten Ihres Unfallgegners.

Die Autorin dieses Beitrags , Christiane Reuter-Wetzel, ist Rechtsanwältin und im Schadens-, Verkehrs- und Bußgeldrecht tätig. Sie ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Telefon: 0441/ 20 55 35 25 ( www.reuter-wetzel.de ).

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