
Freie Gutachterwahl nach Verkehrsunfall
Wir schicken Ihnen den Gutachter gleich raus!“ – Die nette Dame von der Haftpflichtversicherung nahm gleich alle Daten auf und versprach eine zügige Schadensregulierung. Da ist mancher Kraftfahrer froh, wenn die Versicherung des Unfallgegners nach dem Unfall schnell alles in die Wege leitet und noch schneller zahlt. Das ist zwar praktisch, birgt aber auch Risiken. So manche eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung versucht hier, den Schaden möglichst kleinzurechnen. Sie zeigen mit günstigen Werkstattpreisen und eigenen Sachverständigen dem Geschädigten auf, dass der Schaden niedriger ist als gedacht. Mancher (unfall-)geschädigte Kraftfahrer lässt sich hier beeindrucken und freut sich über die zügige Regulierung. Auch wenn er vielleicht Zweifel hat, akzeptiert der Geschädigte oft lieber den angebotenen Regulierungsbetrag, als sich auf einen unter Umständen langwierigen Kampf mit dem „Versicherungsriesen“ einzulassen. Doch so muss es nicht sein. Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall oder einem anderen Schadensereignis einen Sachverständigen beauftragen. Und er darf ihn sich auch selbst aussuchen! Eine direkte Kontaktaufnahme zur Versicherung des Schädigers ist hier noch nicht erforderlich. Mit Hilfe des eigenen Gutachters kann dann zunächst in Ruhe ermittelt werden, wie hoch ein Schaden tatsächlich ist. Auch wenn von außen nicht viel zu sehen ist, können bei einem Verkehrsunfall erhebliche Schäden vorliegen, beispielsweise an der Lenkung bei einem Frontanstoß oder an der sensiblen Elektronik. Auch kann der Sachverständige weitere wichtige Schadenspositionen, wie z.B. bei einem Totalschaden, den Restwert ermitteln. Oder den Ausfall berechnen für jeden Tag, den das Fahrzeug in der Werkstatt verbringt. Eine weitere wesentliche Position ist der sogenannte merkantile Minderwert. Dies ist der Betrag, den das Fahrzeug aufgrund des Unfalls jetzt weniger wert ist. Darüber hinaus gibt es weitere Schadenspositionen, die hier ermittelt und gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden können. So frei der Geschädigte hier auch sei, sollte er einiges vor Auftragserteilung beachten: Nicht bei jedem Schaden kann der teure Gutachter beauftragt werden. Es muss die sogenannte Bagatellgrenze überschritten sein. Liegt der Schaden darunter, läuft der Geschädigte Gefahr auf den Kosten sitzen zu bleiben. Die Schwelle sieht die Rechtsprechung bei 715 Euro€, in manchen Regionen sehen Gericht die Schwelle auch darunter. Auf der sicheren Seite ist man daher bei einem Schaden zwischen 750 und 800 Euro. Bis dahin reicht der Kostenvoranschlag der (Fach-)Werkstatt aus. Gern behaupten Versicherer auch, der Geschädigte hätte jenen Sachverständigen nicht beauftragen dürfen, denn der sei zu teuer. Dann wird hier nur ein Teil der Gutachterkosten bezahlt und behauptet, der Geschädigte müsse mit dem Sachverständigen deswegen prozessieren. Das wird von der Rechtsprechung nicht gestützt: Der Geschädigte hat die freie Gutachterwahl. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn die Versicherung einen eigenen Sachverständigen schicken will oder sogar schon beauftragt hat. Bei der Auswahl sollte der Geschädigte sorgfältig sein. Der Begriff des Gutachters ist rechtlich nicht geschützt. Nicht alle Kfz-Sachverständigen verfügen über die gleiche berufliche Qualifikation. Hier empfiehlt es sich, sich umzuhören oder sich auf der Internetseite der örtlichen Industrie- und Handelskammer zu informieren. Denn Probleme mit der gegnerischen Versicherung können dann entstehen, wenn Zweifel an der Qualität des erstellten Gutachtens bestehen. Gemeinsam mit einem im Verkehrs-recht tätigen Anwalt können hier die berechtigten Interessen des Geschädigten mit entsprechendem juristischen Nachdruck vertreten werden. Ist der Geschädigte am Unfall schuldlos, werden diese Kosten von der gegnerischen Versicherung getragen. Die Autorin: Christiane Reuter-Wetzel ist Rechtsanwältin und im Schadens-, Verkehrs- und Bußgeldrecht tätig. Sie ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Telefon: 0441/ 20 55 35 25 (Internet: www.reuter-wetzel.de ).