
Filmen im Auto
In Russland sind sie seit langem ein alltägliches Bild im Straßenverkehr und auch in Deutschland werden sogenannte Dashcams immer populärer. Dashcams sind kleine Videokameras, die sich an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett befestigen lassen. Diese On-Board-Kameras zeichnen während des Autofahrens permanent das Verkehrsgeschehen auf und dokumentieren damit auch Autounfälle oder provozierte Kollisionen. Gerade dies führt zu einer steigenden Beliebtheit dieser Kameras, denn mit Hilfe dieser lässt sich vermeintlich Beweismaterial gewinnen, um beispielsweise in einem Verkehrsunfallprozess die eigenen Chancen auf einen positiven Prozessausgang zu verbessern. Wegweisende Urteile zu diesem Thema gibt es bislang noch nicht. Allerdings hat nunmehr das Verwaltungsgericht Ansbach sich zu dieser Problematik geäußert. Das Gericht erklärte den Einsatz dieser Dashcams unter bestimmten Bedingungen für unzulässig. So dürften damit keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf Youtube und Facebook hochzuladen oder Dritten, so beispielsweise der Polizei, zu übermitteln. Das Gericht machte hierbei deutlich, dass Autofahrer, die Videos mit Dashcams speziell dafür drehen, sie später im Internet zu veröffentlichen oder der Polizei zur Verfügung zu stellen, gegen das Datenschutzgesetz verstoßen. Grundsätzlich seien die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis für den Fall eines Unfalles. Der Autor: Rechtsanwalt Dennis Caspers aus der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Müller & Caspers in Westerstede. Der 39-jährige Rechtsanwalt ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht mit den weiteren Tätigkeitsschwerpunkten Familienrecht und Strafrecht. Kontakt: kanzlei@muellercaspers.de ; Telefon: 04488/84810.
Wenngleich der praktische Nutzen solcher Geräte also nicht von der Hand zu weisen ist, ist die rechtliche Zulässigkeit dieser Dashcams höchst umstritten. Gerade Datenschützer wenden sich gegen eine uneingeschränkte Zulässigkeit dieser Geräte.
Dem Prozess lag eine Klage eines Autofahrers aus Mittelfranken gegen das bayrische Landesamt für Datenschutz zugrunde. Die Behörde hatte dem Autofahrer untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Der Autofahrer brachte vor Gericht vor, sich häufig von anderen Autofahrern genötigt zu fühlen, so dass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern. Bereits 22 Autofahrer habe er wegen Verkehrsdelikten bei der Polizei angezeigt, in fünf Fällen habe er die aufgenommenen Bilder der Polizei zur Verfügung gestellt.
Wenngleich das Gericht in dem zu entscheidenden Fall die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten über das Interesse des Autofahrers an der Gewinnung von Beweismitteln stellte, führte das Gericht aus, dass überprüft werden müsse, ob Datenschutzbestimmungen auf On-Board-Kameras noch passen oder ob das Datenschutzgesetz ergänzt werden muss. Der Gesetzgeber sei also gefordert.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Ansbach (Urteil vom 12.08.2014 Az AN 4 K13.01634) ist jedoch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wurde die Berufung zugelassen. Auch durch dieses Urteil ist die Rechtslage also nicht geklärt und es bleibt abzuwarten, wie übergeordnete Gerichte entscheiden werden.