Nach § 1569 BGB obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dies ist der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nur wenn der Ehegatte hierzu nicht imstande ist, kann sich ein ungedeckter Unterhaltsbedarf ergeben. Zur Bedarfsdeckung muss der geschiedene Ehegatte grundsätzlich auch sein Vermögen einsetzen nach § 1577 BGB und nicht nur seine Einkünfte. Nur wenn die Vermögensverwertung unwirtschaftlich und unbillig ist, muss sich der Unterhaltsberechtigte nicht auf eine Vermögensverwertung verweisen lassen. So hat das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 19.7.2013 (18 UF 225/11) einer 72-jährigen geschiedenen Ehefrau nach über 40-jähriger Ehe den Unterhaltsanspruch versagt, weil ihr nach Verkauf des gemeinsamen Hauses eine vom Kauferlös erworbene Eigentumswohnung sowie Wertpapiere und Barvermögen von 95 000 Euro und ein Grundstück in Schweden verblieben sind. Selbst wenn der Ehefrau ein Schonvermögen von 10 000 Euro zustehe, lasse sich aus den verbleibenden 85 000 Euro der vom OLG berechnete Unterhaltsanspruch von 511 Euro monatlich bei einer Verzinsung von 1,5 % für die Dauer der Lebenserwartung von rund 15 Jahren decken. Für die Ermittlung der Lebenserwartung hat das OLG Karlsruhe die Sterbetafel für Frauen herangezogen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil die Ehefrau ein Rechtsmittel beim BGH eingelegt hat. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, muss die Ehefrau von ihrer Rente von monatlich rd. 580 Euro zzgl. der ihr vom Gericht im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanrechte ihres geschiedenen Ehemannes leben und ihren restlichen Bedarf aus ihrem Vermögen decken. Der Ehemann kann sein Vermögen aus dem Verkaufserlös vollständig behalten einschl. seiner durch den Versorgungsausgleich gekürzten Pension. Wäre die Ehefrau jünger und noch nicht im Rentenbezug, wäre hier sicher eine andere Beurteilung gerechtfertigt, da möglicherweise eine Versorgungslücke für ihre Altersvorsorge entstehen würde. Somit sind immer eine Einzelfallbetrachtung und Billigkeitsabwägungen für die Beurteilung der Frage notwendig, ob es zumutbar ist, den Vermögensstamm beim nachehelichen Ehegattenunterhalt einzusetzen.
Die Autorin:
, Susanne Hoff, ist Rechtsanwältin und seit 2003 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2010 Mediatorin. Seit 2007 übt sie ihre Tätigkeit selbstständig in eigener Kanzlei in Rastede aus. Telefon: 04402 / 97 22 60.