
Einklagen statt einschreiben?
Über den Gerichtssaal in den Hörsaal – Auch Glück gehört dazu
Was aber, wenn es mit der Zulassung nicht geklappt hat, auf das Nachrückverfahren hoffen? Das Hochschulzulassungsverfahren sieht weitere Möglichkeiten vor. Es hat sich herumgesprochen, dass sich im Falle zu niedrig festgesetzter Zulassungszahlen weitere Chancen ergeben können. Die Hochschulen müssen die Anzahl ihrer Studienplätze jedes Semester neu berechnen. Wird im Vergabeverfahren kein Studienplatz zugeteilt, regelt der ablehnende Bescheid nur die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zulassungszahlen. Es kann insoweit ein weiterer Zulassungsantrag mit der Behauptung gestellt werden, dass die Aufnahmekapazitäten nicht voll ausgeschöpft und falsch berechnet wurden. Ein solcher Aufnahmeantrag ist bei der jeweiligen Hochschule zu stellen. Hier sind bestimmte Fristen zu beachten, die von Bundesland zu Bundesland abweichen können. Es handelt sich um Ausschlussfristen, so dass mit der Stellung eines solchen Antrags nicht zu lange gewartet werden sollte, insbesondere wenn der Ablehnungsbescheid schon eingetroffen ist. Ein nicht fristgemäß bei der Hochschule gestellter Überkapazitätsantrag führt auch dazu, dass im Falle einer Klage ein Gericht den begehrten Studienplatz nicht zusprechen kann, selbst wenn es noch Kapazitäten gibt. Vorsorglich sollten auch bestimmte Formalien abgeklärt werden. Immer wieder kommt es vor, dass die entsprechenden Vorschriften zu eng ausgelegt werden, wenn die Ablichtung des Abiturzeugnisses nicht beigefügt wird. Die Überprüfung der Kapazität kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes kann deshalb gestellt werden, bevor die jeweilige Hochschule über den Überkapazitätsantrag entschieden hat. Daneben ist auch an eine Klage gegen den Ablehnungsbescheid zu denken. Hierbei wird z.B. untersucht, ob Fehler beim Eignungsverfahren gemacht wurden. Einen Freifahrtschein für das Wunschstudium gibt es aber selbst im Falle nachträglich aufgedeckter Studienplätze durch den Richter nicht immer. Am Ende kann es auf das Glück ankommen. Sollte ein Gericht nachträglich freie Kapazitäten feststellen, entscheidet nicht selten das Los, wenn es mehr Anträge als Plätze gibt. Dies entspricht einem verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an den staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten.