
Einheitspatent und einheitliches Patentgericht
Die Verordnungen zum Einheitspatent werden zusammen mit dem Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) in Kraft treten. Dieses tritt vier Monate nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden von 13 teilnehmenden Mitgliedsstaaten in Kraft. Bisher haben nur drei Länder das EPGÜ ratifiziert. Mit dem Inkrafttreten wird im Jahr 2016 gerechnet. Der Autor: Patentanwalt Gunnar Siekmann, Patentanwälte Jabbusch Siekmann & Wasiljeff, Oldenburg; Telefon: 0441/ 25 407 oder 0441 / 25 408 ( www.jabbusch.de ).
Ab diesem Zeitpunkt können europäische Patente nicht nur national, sondern mit einheitlicher Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten nationalisiert werden. Es besteht dann ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung für die teilnehmenden Mitgliedsstaaten. Für die übrigen Länder, insbesondere Schweiz, Türkei, Norwegen, Italien und Spanien müssen nach wie vor getrennte nationale Phasen eingeleitet werden.
Zum Startzeitpunkt genau so wichtig ist jedoch, dass auch die bereits bestehenden europäischen Patente, einerseits wie bisher über die nationalen Gerichtswege durchgesetzt und auch angegriffen werden können und dann alternativ auch über das einheitliche Patentgericht (EPG) zusammen für die benannten Mitgliedsstaaten durchgesetzt und auch einheitlich angegriffen werden können. Klagen können erstinstanzlich an Gerichten in den verschiedenen teilnehmenden Mitgliedsstaaten anhängig gemacht werden. In Deutschland werden entsprechende Lokalkammern in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München errichtet. Das Berufungsgericht ist in Luxemburg. Insgesamt sind sehr straffe Verfahrensregeln vorgesehen, die zu einem Verletzungsurteil einschließlich Nichtigkeitswiderklage in weniger als einem Jahr führen sollen.
Diese alternativen Zuständigkeiten sind für einen (auf bis 14 Jahre verlängerbaren) Übergangszeitraum von sieben Jahren vorgesehen. Danach gilt für alle europäischen Patente ausschließlich das EPGÜ.