
Einen guten Flug!
Der BGH hat mit Urteil vom 10.12.2013 - X ZR 24/13 zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen für unwirksam erklärt, die die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten betreffen. Fazit: Ändert ein Veranstalter die Flugzeiten eines gebuchten Pauschalurlaubs eigenmächtig, sollten Kunden das nicht einfach hinnehmen, sondern beim Veranstalter intervenieren, wenn sich die Reisepläne zu ihrem Nachteil ändern. Dann hat der Veranstalter die Wahl: Entweder findet der Flug doch zur geplanten Zeit statt oder man bucht selbst einen Flug. Beharrt der Veranstalter auf der Verschiebung, sollte sich der Kunde auf eigene Faust einen Flug organisieren und dem Unternehmen die entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Berufen kann sich der Kunde dabei auf das aktuelle Urteil des BGH vom 10.12.2013 - X ZR 24/13. Der Autor: Rechtsanwalt Sven Weyen ist in der Rechtsanwaltskanzlei Wandscher & Partner zuständig in den Bereichen Verkehrsrecht und Versicherungsrecht; www.rae-wandscher.de .
Die beklagte Reiseveranstalterin verwendet in ihren Reisebedingungen unter anderem folgende Regelungen: „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“
Nach Auffassung des BGH unterliegen diese Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind gemäß § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die erste Klausel modifiziere das Hauptleistungsversprechen nicht nur bei der Vereinbarung fester, sondern auch bei Vereinbarung „vorläufiger Flugzeiten“. Die Vertragsauslegung ergebe zwar, dass „vorläufige Flugzeiten“ nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten seien. Der Reisende dürfe aber erwarten, dass Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Die beanstandete Klausel ermögliche aber eine beliebige Änderung der Flugzeiten unabhängig vom Vorliegen eines sachlichen Grundes. Dies sei dem Reisenden auch unter Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters nicht zuzumuten. Die zweite Klausel ermögliche es dem Reiseveranstalter, sich einer durch das für ihn tätige Reisebüro entstandenen vertraglichen Bindung zu entziehen. Dies stelle ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar.