
Ehrlichkeit bei der Rentenauskunft
Im Zuge der Scheidung ist auch die Frage des Versorgungsausgleichs zu klären. Hierbei handelt es sich um die Fragen des Rentenausgleichs. Während der Ehe haben Eheleute in die gesetzliche oder private Rentenversicherung eingezahlt. Für die Zeit der Ehe verlangt der Gesetzgeber einen Ausgleich mit dem Ziel, dass derjenige, der mehr in die Rentenkasse eingezahlt hat, an denjenigen, der weniger gezahlt hat, ausgleichen muss. Es gilt, dass die Hälfte der Differenz ausgeglichen werden soll. Wer im Scheidungsverfahren die Fragebogen zum Versorgungsausgleich falsch ausfüllt und Versicherungen nicht angibt, hat möglicherweise mit der Konsequenz zu leben, dass der Versorgungsausgleich auch nach der Scheidung noch geändert werden kann. In einem aktuellen Fall, über den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Aktenzeichen 14 UF 239/12) entscheiden musste, hat ein Ehemann den Fragebogen zum Rentenausgleich nicht korrekt ausgefüllt und drei private Altersvorsorgeverträge nicht angegeben. Im Formular hat er zu der Frage, ob er eine private Altersversicherung besitze, das Feld „Nein“ angekreuzt, obwohl dies falsch und ihm offensichtlich bekannt war. Die Familienrichter sind der Auffassung, der Ehemann habe die privaten Verträge vorsätzlich verschwiegen um einen Rentenausgleich zu Gunsten seiner Ehefrau zu verhindern. Im Fragebogen werden Angaben zu sämtlichen vorhandenen Anrechten gefordert. Eine Einschränkung gibt es nicht. Auch auf den Umfang der Versicherung kommt es nicht an. Autorin: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Christina Begenat aus Oldenburg, Tel.: 0441/ 77 91 10; Infos im Internet: www.plesch-maehlmeyer.de . Rechtsanwältin Begenat ist auch schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht tätig.
Der geschiedenen Ehefrau stand nach Auffassung des OLG ein Anfechtungsrecht zu. Denn falsche Erklärungen eines anderen Ehepartners können angefochten werden, wenn dieser arglistig getäuscht hat. Vorliegend, so das OLG, habe der Ehemann seine Frau über die werthaltigen Versicherungsverträge im Unklaren lassen wollen. Er wollte damit finanziell den Vorteil erzielen, dass er die Altersvorsorgebeträge nicht zur Hälfte abgeben muss.
Hätte die Ehefrau von vornherein gewusst, dass die Auskünfte auf den Rentenbögen unvollständig sind, hätte sie der Scheidung mit der Regelung zum Versorgungsausgleich in der ursprünglichen Form ursprünglich nicht zugestimmt. Der geschiedene Ehemann, der vorliegend seine Frau täuschen wollte, musste auch die Kosten des Verfahrens tragen.