
Die Studenten-WG im Mietrecht
Trotz Wohnungsknappheit ist die Vertragsgestaltung gut zu überlegen
Immer mehr Auszubildende oder Studenten entscheiden sich für eine Wohngemeinschaft. Wenn eine neu gegründete Wohngemeinschaft erstmals einen Mietvertrag abschließen will, gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, den Vertrag mit dem Vermieter zu gestalten. Meist möchte der Vermieter mit allen WG-Mitgliedern den Vertrag abschließen. Dieses hat für ihn den Vorteil, dass er jeden der Mieter in voller Höhe wegen der Mietzahlung oder auch bei Schäden an der Mietsache in Anspruch nehmen kann. Zwar können die WG-Mitglieder untereinander regeln, dass jeder nur einen Anteil (pro Kopf oder pro Nutzungsanteil) an den Kosten tragen soll. Diese Vereinbarung wirkt aber nicht gegenüber dem Vermieter. Nachteilig ist diese Konstellation für die WG-Mitglieder, die ausziehen möchten. Weit verbreitet ist die falsche Vorstellung, dass ein Mitglied einfach kündigen kann und damit aus dem Mietvertrag ausscheidet. Tatsächlich aber können nur alle WG-Mitglieder gemeinsam den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter nicht freiwillig ein Mitglied aus dem Vertrag entlässt. Das heißt dann auch, dass die anderen unter Umständen unfreiwillig ausziehen müssen. Deshalb sollte schon bei Abschluss des Vertrages mit dem Vermieter eine klare Regelung für den Fall getroffen werden, dass die WG-Mitglieder wechseln. Manchmal gestalten die Vertragsparteien den Vertrag so, dass ein WG-Mitglied Hauptmieter ist und die übrigen Mitglieder mit diesem Hauptmieter einzelne Untermietverträge abschließen. Das Recht zur Untervermietung sollte gleich im Hauptmietvertrag geregelt werden, damit es später keine Unstimmigkeiten gibt. Grundsätzlich darf der Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung aber auch gar nicht verweigern. Nachteilig für den Hauptmieter ist allerdings, dass er allein dem Vermieter gegenüber auch für solche Schäden haftet, die ausschließlich die Untermieter verursacht haben. Darüber hinaus ist der Hauptmieter seinen Untermietern gegenüber auch verpflichtet: Zahlt der Hauptmieter die Miete nicht und kassiert deshalb eine Kündigung, macht er sich gegenüber seinen Untermietern schadensersatzpflichtig, denn diese müssen ausziehen, wenn der Hauptmietvertrag beendet ist. Denkbar ist auch, dass der Vermieter mit jedem WG-Mitglied einen gesonderten Vertrag über das jeweils genutzte Zimmer abschließt. Wenn der Vermieter mit dem dadurch verbundenen Verwaltungsmehraufwand einverstanden ist, ist das für alle Vertragsbeteiligten rechtlich eine gute Lösung. Allerdings haben die WG-Mitglieder keinen Einfluss auf die Wahl des neuen Mitbewohners, wenn hierzu nichts mit dem Vermieter vereinbart ist.