Der Opferanwalt – seine Funktion im Strafprozess

Umfassende Möglichkeit zur Interessenwahrung – Verarbeitung des Erlebten fällt vielen Betroffenen leichter

Immer häufiger taucht in den Medien – meist im Zusammenhang mit spektakulären Strafprozessen – der Begriff des „Opferanwalts“ auf. Gemeint ist damit der Nebenklägervertreter, dessen Aufgabe es – wie der Begriff schon ahnen lässt – ist, die Rechte des / der Geschädigten einer Straftat oder von Hinterbliebenen wahrzunehmen.

Mit der Nebenklage besteht für das Opfer einer Straftat die Möglichkeit, sich am Strafprozess gegen den Täter aktiv zu beteiligen. In § 395 StPO ist aufgezählt, in welchen Fällen die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger besteht. Hierbei kann sich der Nebenkläger generell durch einen Anwalt vertreten lassen, wobei er allerdings das Risiko eingeht, diesen später auch bezahlen zu müssen. Im Falle der Bestellung eines Anwaltes durch das Gericht besteht dieses Kostenrisiko nicht, weil dann die Staatskasse im Prinzip wie bei einer Pflichtverteidigung die Kosten übernimmt. Allerdings erfolgt eine solche Beiordnung nur für im Gesetz abschließend aufgezählte Straftaten (§ 397a StPO). Anderenfalls kommt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen allenfalls die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht.
Weiter muss der Berechtigte seinen Anschluss wirksam erklären und das Gericht über die Berechtigung zum Anschluss entscheiden. Selbst im Rechtsmittelverfahren (Berufung und / oder Revision) ist ein Anschluss noch möglich. Wird die Nebenklage zugelassen, so kann sich der Nebenkläger in jeder Lage des Verfahrens anwaltlich vertreten lassen.
Die Beteiligung von Verletzten im Strafverfahren hat in den vergangenen Jahren nach mehreren Reformen immer mehr an Bedeutung gewonnen, auch deshalb, weil neben eventuellen finanziellen Interessen die Opfer einer Straftat oder deren Hinterbliebene die Möglichkeit haben, Anteil an einem Prozess zu nehmen, dessen Vorgeschichte in vielen Fällen ihr Leben oder das eines Angehörigen gravierend verändert hat.
So beschränkt sich die Rolle eines Nebenklägers nicht nur darauf, ggfs. als Zeuge im Prozess aufzutreten, sondern er hat – falls anwaltlich vertreten – ein Recht auf Akteneinsicht und das Recht, während des gesamten Prozesses anwesend zu sein.
Im Prozess selbst hat der Nebenkläger ein Frage- und Beweisantragsrecht sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen.
Ist der Nebenkläger zugleich Zeuge und möglicherweise sogar einziger Zeuge, gelten einige Sonderregelungen. Zunächst einmal ist der Nebenkläger ein Zeuge mit Rechten und Pflichten wie jeder andere auch. Eine Besonderheit besteht darin, dass dem durch eine Straftat Verletzten ausführlich Gelegenheit zu geben ist, sich zu den Auswirkungen der Tat umfassend zu äußern.
Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten können der Nebenkläger bzw. dessen Angehörige selbst entscheiden, wie er oder sie seine Interessen weiter verfolgt bzw. verfolgen. Zur Durchsetzung stehen straf- und / oder zivilrechtliche Schritte zur Verfügung. In letzter Zeit wird das sogenannte Adhäsionsverfahren in der Praxis „beliebter“. Das Adhäsionsverfahren kann im Gegensatz zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen schon im laufenden Strafprozess geltend gemacht werden. Das setzt einen Antrag des Verletzten voraus, der bis zum Beginn der Plädoyers gestellt werden muss. Wird dem Adhäsionsantrag stattgegeben, so entscheidet das Strafgericht in der Regel durch Urteil über die geltend gemachte Forderung, was dann ein gesondertes zivilrechtliches Verfahren überflüssig macht.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich das Institut der Nebenklage in der Praxis insoweit bewährt hat, als dem Opfer (oder dessen Hinterbliebenen) die umfassende Möglichkeit zur Wahrung seiner Interessen zur Verfügung steht, und es sich – was für viele Betroffene zur Verarbeitung des Erlebten sehr wichtig ist – davon überzeugen kann, dass ein faires rechtsstaatliches Verfahren stattfindet.

Autorin:

Kirsten Hüfken, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, Oldenburg, Tel.: 0441 / 27 621.

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