Der „fliegende Einkaufswagen“ in der Rechtsprechung

Einkaufswagen von Supermärkten sind eine wahrhaft praktische Einrichtung. Aber diese mobilen „Einkaufstüten auf vier Rädern“ können durchaus ein unangenehmes Eigenleben entwickeln mit nicht unerheblichen Konsequenzen.

Ein täglicher Vorgang: Frau B. hatte den vollen Einkaufswagen an ihr Auto gestellt und entlud die Waren in den Kofferraum. Der Einkaufswagen wurde immer leichter und in einem unbeobachteten Moment rollte dieser langsam davon und stieß gegen einen dahinter geparkten anderen Wagen von Frau W.. Bei oberflächlicher Sicht war der Lack beschädigt. In einem anderen Fall sorgte ein kräftiger Windstoß dafür, dass ein Einkaufswagen gegen ein anderes Fahrzeug gedrückt wurde. Hier entstand zusätzlich noch eine Beule. Der Kostenvoranschlag belief sich hier auf 1000 Euro. Hier stellt sich jetzt die Frage, gegen wen sich der Anspruch richtet bzw. welche Versicherung hier eintritt: die Kfz-Haftpflichtversicherung oder die private Haftpflichtversicherung?
Erster Ansprechpartner dürfte hier – soweit überhaupt vorhanden – die private Haftpflichtversicherung des anderen Kraftfahrers sein. Diese wird regelmäßig zunächst ihre Einstandspflicht ablehnen, indem sie auf die sog. Benzinklausel und die Vertragsbedingungen verweist.
Entsprechende Vertragsklauseln haben folgenden Inhalt:

„Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.“

Und hier liegt genau der Ansatz für die Auseinandersetzung mit einer inzwischen regen Rechtsprechung: Ist der Schaden, den der Einkaufswagen verursacht hatte, durch den „Gebrauch des Fahrzeugs“ entstanden oder nicht. Argumentiert wird damit, dass eine „typische Fahrerhandlung“ vorgelegen haben müsse, also z.B. das Be- und Entladen, ein Anfahren oder Anhalten etc. Ferner müsse ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges hinzutreten, um die Einstandspflicht zu begründen. Gegen diese oft noch vertretene Auffassung hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahre 2006 widersprochen (Urteil vom 13.12.2006, IV ZR 120/05). Die Richter wiesen darauf hin, dass sich eine Gefahr verwirklicht haben muss, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen und diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Mit anderen Worten: Es ist zum Schaden gekommen, gerade weil sich ein Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs verwirklicht hat. Es kommt also bei der Geltendmachung des Schadens ganz erheblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Das mag folgendes Beispiel verdeutlichen: Nach Auffassung des AG Frankfurt ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers für einen Schaden dann eintrittspflichtig, wenn einem Fahrer auf dem Parkplatz eines Supermarktes der beladene Einkaufswagen wegrollt und einen Schaden an einem fremden Fahrzeug verursacht, während er in seiner Hosentasche nach dem Wagenschlüssel sucht. Anders sieht die Sache aus, wenn der Einkauf im Fahrzeug lediglich umgeladen wird und sich dann der leere Einkaufswagen in Bewegung setzt. Hier ist dann das Be- und Entladen am Kfz abgeschlossen mit der Folge, dass die Kfz-Versicherung dann nicht mehr greift. Für Schäden, die in diesem Zusammenhang entstehen, greift dann die private Haftpflichtversicherung.

Empfehlung:

Da der Anspruchsteller stets in der Beweispflicht ist, also den Schaden an seinem Fahrzeug nachweisen muss, ist hier zu empfehlen, Fotos vom Schaden zu machen und die Daten der Unfallbeteiligten aufzunehmen, alternativ die Polizei hinzuzuziehen. Im Zweifel muss der Schaden und dessen Höhe durch ein Gutachten belegt werden.

Autorin dieses Beitrags:

Christiane Reuter-Wetzel ist Rechtsanwältin und im Schadens-, Verkehrs- und Bußgeldrecht tätig. Sie ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Telefon: 0441/ 36 13 86 - 0; Infos im Internet: www.reuter-wetzel.de .

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