
Bunte Wände in der Mietwohnung
Ob Magenta, Petrol oder Neongrün: Während der Mietzeit darf der Mieter selbst bestimmen, welche Farben seine Wände haben sollen. Bei Auszug muss der Mieter die Wände jedoch wieder in einer Farbe streichen, die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist – so ein Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VIII ZR 416/12. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatten die Mieter einer Doppelhaushälfte, die die Wohnung in weißer Farbe frisch renoviert übernommen haben, einzelne Wände des Mietobjekts in kräftigen Farben (Rot, Gelb und Blau) gestrichen und die Wohnung in diesem Zustand bei Mietende zurückgegeben. Autorin: Rechtsanwältin Gisela Draak, Kanzlei Simon & Schubert, Rechtsanwälte u. Notar; Tel.: 0441/950 88 215.
Der Vermieter ließ die farbig gestalteten Wände für mehr als 2600 Euro überstreichen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Mieter für die entstandenen Kosten aufkommen muss. Frühere BGH-Entscheidungen besagen, dass der Mieter während der Mietzeit frei darüber entscheiden kann, in welchem Zustand er die Wände streicht. Während der Mietzeit gehört die farbliche Gestaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch einer angemieteten Sache. Der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Grundsätzlich darf daher der Vermieter dem Mieter den Farbanstrich der Wände während der Mietdauer nicht vorschreiben. Das berechtigte Interesse des Mieters an einer freien Farbwahl endet jedoch nach Ablauf der Mietzeit.
Der Vermieter hat das berechtigte Interesse daran, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurück zu erhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nichts entgegensteht. Der Mieter ist aus diesem Grunde gehalten – und zwar unabhängig von der Frage, ob er vertraglich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist oder nicht – einen von ihm angebrachten ungewöhnlichen Anstrich der Wohnung bei Mietende wieder zu beseitigen. Tut er dies nicht, ist er dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.