Bearbeitungsgebühren bis 31.12. zurückfordern!

Mittlerweile hat sich überall herumgesprochen, dass Banken die Bearbeitungsgebühren für Darlehen zurück zu zahlen haben. Hierzu hatte der 11. Zivilsenat des BGH bereits am 13.5.2014 entschieden, dass die in Standardverträgen ausgewiesenen Bearbeitungsentgelte zurück zu zahlen sind – freilich nur dann, wenn es sich um sog. Verbraucherdarlehensverträge handelt und die Bearbeitungsgebühren „nicht im Einzelnen ausgehandelt sind“.
Wer also mit dem Kreditsachbearbeiter der Bank oder dem Mitarbeiter des Autohauses im Rahmen der Kfz-Finanzierung das Bearbeitungsentgelt im Detail erörtert und „mündlich vereinbart“ hat, kann sich daher auf diese BGH-Rechtsprechung nicht berufen. Wenn die Bearbeitungsgebühr aber bereits in den von der Bank vorformulierten Vertragsbedingungen enthalten war und der Kunde den Vertrag schlicht unterzeichnen sollte und unterzeichnet hat, ist die Bearbeitungsgebühr als sog. Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart. Diese Fälle hatte der BGH vor Augen. Wer dann den Kredit zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie, eines privat genutzten Kfz o.ä. in Anspruch genommen hat, handelte dabei als Verbraucher. Außen vor bleiben daher Unternehmer, die für ihr Unternehmen einen Darlehensvertrag geschlossen haben. Wer als Unternehmer aber bspw. ebenfalls ein privat genutztes Auto finanziert hat (es also nicht im Betriebsvermögen steht) oder sich eine sonstige private Anschaffung finanziert hat, für den gilt das Vorgenannte auch (vgl. BGH, Urteile vom 13.5.2014 - XI ZR 405/12 und - XI ZR 170/13).

Muss die Bank nun zeitlich unbegrenzt das Bearbeitungsentgelt zurückzahlen? Nein! Denn wie andere Ansprüche verjährt auch der Rückforderungsanspruch bezüglich zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsgebühren nach einer gewissen Zeit. Wer seinen Darlehensvertrag in der Zeit von 2005 bis 2011 abgeschlossen hat, muss sich nun sputen um in den Genuss der o.g. BGH-Rechtsprechung zu kommen. In diesen Fällen verjährt der Rückzahlungsanspruch nämlich am 31.12.2014, wie der 11. Zivilsenat des BGH nun am 28.10.2014 im Anschluss an seine Urteile aus Mai entschieden hat (vgl. BGH, Urteile vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 und - XI ZR 17/14).
Dabei ist zu beachten: Mahnen hilft nicht! Wer sich jetzt lange mit Mahnschreiben an die Bank aufhält und glaubt, die Verjährung werde dadurch „angehalten“ und sein Rückzahlungsanspruch sei damit „gesichert“, der irrt. Es helfen nur Klage oder Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, die spätestens zum 31.12.2014 erhoben sein müssen. Dass die Bank auf den Verjährungseinwand verzichtet, wird man wohl nicht erwarten dürfen.
Für alle Darlehensverträge, die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen sind, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zum Ende des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen ist. Wenn der Vertrag daher aus 2012 stammt, verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr erst zum 31.12.2015. Wer seinen Finanzierungsvertrag nach dem 1.1.2012 geschlossen hat, muss sich also nicht sofort um die Rückzahlung kümmern.
Für Verträge von 2005 bis 2011 gilt: Da Bearbeitungsgebühren oftmals stattliche Beträge erreichen und ebenso oft sogar bei Inzahlungnahme eines Fahrzeugs zusätzlich „erbracht“ werden, sollten alle, die einen solchen Vertrag geschlossen haben, die Rückforderung nun umgehend und rechtzeitig geltend machen. Vor allem auch mit Blick auf die bald anstehenden Weihnachtstage.

Der Autor:

Rechtsanwalt Felix Wieder, ist zuständig für die Bereiche Gewerblicher Rechtsschutz sowie Bank- und Kapitalmarktrecht in der Rechtsanwaltskanzlei Wandscher & Partner; www.rae-wandscher.de .

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