
Auto durch Sturm beschädigt – wer zahlt?
Die heftigen Winterstürme haben schwere Schäden angerichtet. Die Sturmtiefs „Elon“ und „Felix“ haben nicht nur den Bahnverkehr in Norddeutschland teilweise zum Erliegen gebracht, sondern auch Schäden durch umgestürzte Bäume oder herabfliegende Dachziegel verursacht. Wird ein geparktes Kfz beispielsweise durch herumfliegende Gegenstände beschädigt, kann der Geschädigte die Reparaturkosten am Fahrzeug mit seiner eigenen Teilkaskoversicherung abrechnen. Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich, dass ein Sturmschaden vorliegt. Im Rahmen der Teilkaskoversicherung ist ein Schaden nur ab einer Windstärke über acht, also ab 62 Stundenkilometer Windgeschwindigkeit, gedeckt. Ob diese Geschwindigkeit erreicht wurde, lässt sich durch ein Gutachten des zuständigen Wetteramtes nachweisen. Die Autorin: Rechtsanwältin Christine Weigmann, ist Fachanwältin für Versicherungsrecht in der Rechtsanwaltskanzlei Wandscher & Partner; www.rae-wandscher.de .
Der Teilkaskoversicherer ersetzt grundsätzlich nur die Kosten für den unmittelbaren Sturmschaden, also Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten. Eine Wertminderung des Fahrzeugs und Mietwagenkosten sind nicht versichert. Außerdem wird der Versicherer die vereinbarte Selbstbeteiligung in Abzug bringen. Eine Höherstufung erfolgt aber nicht.
Bei Windgeschwindigkeiten unter einer Windstärke von 8 kann der Geschädigte den Schaden mit seinem Vollkaskoversicherer abrechnen. Auch wenn der Fahrer gegen einen durch den Sturm entwurzelten Baum fährt, der schon länger auf der Straße liegt, ist der Vollkaskoversicherer eintrittspflichtig. Im Rahmen des Vollkaskovertrages sind ebenso wie beim Teilkaskovertrag nur unmittelbare Sturmschäden versichert. Die Selbstbeteiligung wird abgezogen, und es erfolgt eine Höherstufung, so dass höhere Prämien fällig werden.
Wer sein Auto nur haftpflichtversichert hat, erhält vom Versicherer den Schaden nicht ersetzt. Wenn nachvollziehbar ist, von wessen Grundstück Dachziegel, Äste oder Bäume aufs Auto gefallen sind, kann der Geschädigte sich auch an den Grundstückseigentümer wenden. Der Grundstückseigentümer bzw. dessen Haftpflichtversicherer muss aber nur dann Schadenersatz leisten, wenn er seine sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Baum ganz offensichtlich morsch ist und deshalb umstürzt. Wenn der Eigentümer seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, erhält der Geschädigte seinen Schaden vollständig ersetzt. Hierzu gehören dann auch Wertminderung, Sachverständigen-, Rechtsanwalts- und Mietwagenkosten.