
Auskunftspflichten zwischen Ehegatten
Ehegatten haben gegenseitige Auskunftsansprüche sowohl während der Ehe als auch nach der Trennung und der Scheidung. Sie ermöglichen entweder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die Durchführung des Versorgungsausgleichs oder dienen der Vorbereitung des Zugewinnausgleichs. Während der Ehe schulden sich Ehegatten regelmäßig Aufklärung über den Bestand ihres Vermögens. Darüber hinaus hat ein Ehegatte während der Ehe einen Anspruch gegen den anderen auf Auskunft über dessen laufendes Einkommen, wenn es um die Berechnung des Familienunterhaltsanspruchs geht. Eine Belegvorlage besteht wegen des in der Ehe herrschenden Vertrauens nicht. Auch das Gericht kann in einem gerichtlichen Verfahren Auskunft von den Ehegatten bei Vorliegen einer Auskunftspflicht verlangen. Auch für die Durchführung des Versorgungsausgleichs besteht eine Auskunftspflicht der Ehegatten untereinander und gegenüber dem Gericht. Die dafür verwendeten Fragebögen der Justiz können als ausfüllbare PDF-Datei auch online abgerufen und ausgefüllt werden, wenn das Verfahren beschleunigt werden soll ( www.justiz.de/formulare ). Autorin dieses Beitrags: Susanne Hoff ist Rechtsanwältin in Rastede; Tel.: 04402/ 97 22 60.
Neu ist seit dem 1. September 2009, dass die Ehegatten bereits in der Trennungsphase Auskunft zum Stand des End-, Anfangs- und Trennungsvermögens schulden. Wichtig für die Auskunft zum Trennungszeitpunkt ist, dass der Trennungstag feststeht, da die Auskunft nur stichtagsbezogen verlangt werden kann. Es bestehen parallel zu den jeweiligen Unterhaltsansprüchen drei verschiedene Auskunftsansprüche zwischen den Ehegatten.
Für die Zeit der Trennung ergibt sich ein Auskunftsanspruch, um die Berechnung des Trennungsunterhalts vornehmen zu können. Gleiches gilt für die Berechnung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen, das heißt für den Unterhalt nach der Scheidung. Dabei ist über das Vermögen nur dann Auskunft zu erteilen, wenn es für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen Vermögensstamm für den Unterhalt einzusetzen hat, weil sein Einkommen nicht zur Bedarfsdeckung ausreicht. Ergibt sich hingegen aus der Auskunft zum Einkommen schon, dass der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist, besteht kein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Vermögensstamms.
Sämtliche Angaben sind auf Verlangen des Auskunftsberechtigten zu belegen. Der Auskunftspflichtige ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ungefragt Auskunft über Veränderungen zu erteilen. Dies gilt nur dann, wenn das Schweigen offensichtlich unredlich ist, wie z.B. bei bisheriger eingeschränkter Leistungsfähigkeit.