
Rentenverzicht und Vermögenszuwachs
Der Gesetzgeber will Altersarmut, insbesondere bei Frauen, vermeiden. Die Regelungen zum Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung dienen dazu, dass derjenige, der weniger als sein Ehepartner in die Rente eingezahlt hat, im Alter eine höhere Rente bekommt. Grundsätzlich ist daher der Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Zuge einer Scheidung nicht angebracht. Der Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes Familiengericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 29. Januar 2014 (Aktenzeichen XII ZB 303/13) festgestellt, dass der Verzicht auf den Rentenausgleich in einer Notarurkunde wirksam sein kann, wenn der benachteiligte Ehegatte auf anderer Ebene begünstigt wird. Der BGH macht erneut deutlich, dass ein Ausschluss des Rentenausgleichs unwirksam ist, wenn der verzichtende Ehegatte zum Zeitpunkt des Verzichts über keine hinreichende Altersversorgung verfügt und dieses Ergebnis mit dem grundsätzlichen Gebot der ehelichen Solidarität nicht vereinbar ist. Die Autorin: Rechtsanwältin Christina Begenat ist zugleich Fachanwältin für Familienrecht und schwerpunktmäßig im Familien- und Erbrecht sowie Verkehrsrecht tätig ( www.plesch–maehlmeyer.de ).
Vorliegend ging es um die Ehe eines fünfzigjährigen selbstständigen Versicherungsagenten und dessen fünf Jahre älterer Ehefrau, die ohne Berufsausbildung blieb. 1989 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren, zwei Jahre später heiratet die beiden. Die knapp 20 Jahre später geschlossene Verzichtsregelung zum Versorgungsausgleich hat der Bundesgerichtshof als wirksam angesehen, da die Ehefrau durch Teilung eines Wertpapierdepots und Übertragung einer Eigentumswohnung weiteres Vermögen erhielt. Darüber hinaus stellte der Ehemann seine Frau von Unterhaltsansprüchen des gemeinsamen, zwischenzeitlich volljährigen Sohnes frei. Ferner zahlt der Ehemann monatlich 500 Euro in eine Lebensversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau, die diese mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres erhalten soll.
Vor allem bei der Betreuung gemeinsamer Kinder und einem damit verbundenen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit und der Zahlung von Rentenbeiträgen kann dies der Fall sein. Vorliegend hat jedoch ein ausreichender Ausgleich zu Gunsten der Ehefrau stattgefunden. Die vom Ehemann finanzierte Rentenversicherung sowie die Möglichkeit der Frau, eigene Anwartschaften noch zu erwirtschaften machen den Verzicht auf den Rentenausgleich nicht unwirksam.
Hintergrund des Ehevertrages war, dass die Ehefrau während der intakten Ehe Beziehungen zu einem anderen Mann aufgenommen hat. Der Vertrag stellt jedoch keine Bestrafung der Ehefrau für ihr außereheliches Verhältnis dar. Der Ehemann hat für den Rentenverzicht der Ehefrau wertmäßig erhebliche Ausgleichszahlungen erbracht, so dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus der notariellen Urkunde wirksam ist.