Privates Veräußerungsgeschäft bei Tickets
Weiterverkauf von Champions-League-Karten ist steuerpflichtig
Rückblick: Das Finanzamt sah den Gewinn als einkommensteuerpflichtig an und erfasste diesen im Einkommensteuerbescheid 2015 des Steuerpflichtigen als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzgericht Baden-Württemberg ließ die Klage zu und urteilte im Jahr 2018, dass es sich bei den Tickets um eine Art Wertpapiere handelt, welche aber bei einer Veräußerung nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften zählen und damit einkommensteuerfrei zu beurteilen ist. Das Finanzamt war weiterhin anderer Meinung und legte Revision beim höchsten Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof, ein (IX R 10/18). Ergebnis: Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil vom 29.10.2019 (IX R 10/18) heraus, dass es sich bei den Tickets zivilrechtlich um Wertpapiere (Inhaberpapier) handelt. Wie aber der Begriff Wertpapier im Steuerrecht auszulegen ist, ist gesondert zu prüfen. Zumindest erfüllen Champions-League-Tickets nicht die Merkmale einer Kapitalanlage und führen damit auch nicht zu einer Kapitalforderung. Dennoch stellen die Tickets eine Art Wirtschaftsgut dar, denn der Käufer eines UEFA-Champions League-Tickets erwirbt das verbriefte Recht (Ticket) auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag. Dieses Ticket kann auch bewertet werden, denn der Vorteil des Ticketinhabers ist klar abgrenzbar und greifbar. Derartige Tickets zählen auch nicht zu Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Gegenstände des täglichen Gebrauchs unterliegen einer regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung. Der Gewinn aus dem Verkauf derartiger Wirtschaftsgüter des Privatvermögens sind von der Besteuerung ausgenommen, weil sie mit dem Ziel der Nutzung und nicht mit dem Ziel der zeitnahen gewinnbringenden Veräußerung angeschafft werden. Tickets aber ermöglichen nur den einmaligen Einlass zu dem auf der Einlasskarte angegebenen Fußballspiel und weisen damit ein Wertsteigerungspotenzial auf. Wird dieses Wertsteigerungspotenzial durch Weiterveräußerung der Tickets innerhalb eines Jahres realisiert, ist der Gewinn in der Einkommensteuererklärung anzugeben und zu versteuern. Hinweis: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben dennoch insgesamt steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro betragen hat.