
Neues zum Arbeitgeberdarlehen
Bei einem Arbeitgeberdarlehen überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Kapital zur vorübergehenden Nutzung. Wie eng ein solches Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist und ob es deshalb von einer Regelung erfasst wird, die nicht auch Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis nur in Verbindung stehen, sondern nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betrifft, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Darlehensvertrages ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in den letzten Jahren drei Rechtsfragen dazu entschieden. Arbeitgeberdarlehen und Ausschlussfrist In seinem Urteil vom 21. Januar 2010 hat das BAG den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung des Darlehens abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Arbeitgeber die tarifvertragliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit nicht gewahrt habe. Der Rückzahlungsanspruch werde auch von der Tarifklausel umfasst. Denn die Tarifvorschrift spreche von „Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“. Bei dem streitgegenständlichen Darlehensrückerstattungsanspruch handele es sich um einen eben solchen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Denn die Klägerin hatte ihren Arbeitnehmern ein Arbeitgeberdarlehen zur Finanzierung einer Mitarbeiterbeteiligung gewährt, die an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt war. Das Darlehen sei auch nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern über einen Treuhänder der Mitarbeiterbeteiligung zugeführt worden. Arbeitgeberdarlehen und Ausgleichsklausel In dem Fall des BAG vom 19. Januar 2011 hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen mit der abschließenden Regelung, dass mit der Erfüllung der Ansprüche aus dem Aufhebungsvertrag sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt und abgegolten sind. In dem Aufhebungsvertrag ist keine Regelung über das Darlehen in Höhe von über 30 000 Euro getroffen worden, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses gewährt hatte. Der Arbeitnehmer verweigerte anschließend die Tilgung des Darlehens mit der Begründung, durch die vorgenannte Ausgleichsklausel sei auch die Darlehensschuld erledigt. Das BAG war allerdings der Auffassung, dass die Rückzahlungsansprüche nicht unter die von den Parteien im Aufhebungsvertrag verwendete Formulierung „sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche“ fallen. Zur Begründung führte es aus, dass der Darlehensvertrag grundsätzlich ein eigenes Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsvertrag darstelle. Eine zusätzliche Verknüpfung zum Arbeitsverhältnis liege in diesem Fall nicht vor. Insbesondere sei das Darlehensverhältnis nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt worden. Wenn die Parteien in dem Aufhebungsvertrag das Darlehen hätten regeln wollen, hätten sie formulieren müssen, dass alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erledigt seien. Arbeitgeberdarlehen und Kündigung In dem der Entscheidung des BAG vom 12. Dezember 2013 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwei Darlehen über jeweils 25 000 Euro gewährt. In den von dem Arbeitgeber vorformulierten Darlehensverträgen war u.a. eine Regelung enthalten, die dem Darlehensgeber ein Recht zur Kündigung zubilligte, wenn das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet werde. Nachdem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hatte, kündigte der Arbeitgeber die beiden Darlehen und verlangte Rückzahlung von über 44 000 Euro. Das BAG befand, dass dem Arbeitgeber ein Kündigungsrecht bezüglich der Darlehensverträge nicht zustehe. Die vertragliche Regelung benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und sei damit unwirksam. Die Kündigungsregelung sei zu weit gefasst, da nach der Formulierung das jeweilige Darlehen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall gekündigt werden dürfe. Dieses umfasse auch Fälle, in denen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers veranlasst wird, also auch bei einer Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers. Grundsätzlich könnten Arbeitgeberdarlehen zwar mit dem Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses verknüpft werden; jedoch dürfen sie nicht zu weit gefasst sein. Der Arbeitnehmer konnte also das Darlehen weiterhin unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne abbezahlen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wird einmal mehr deutlich, dass die rechtlich wirksame Formulierung auch bei Arbeitgeberdarlehen und Aufhebungsvereinbarungen für den Ausgang eines Rechtsstreits entscheidend sein kann. Es ist daher zu empfehlen, sich bereits in einem frühen Stadium durch einen erfahrenen und kompetenten Fachanwalt beraten zu lassen. Autor dieses Beitrags: Dr. Jan-Freerk Müller aus der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Müller & Caspers in Westerstede. Der 49-jährige Rechtsanwalt ist auch Fachanwalt für Arbeitsrecht mit den weiteren Tätigkeitsschwerpunkten Erbrecht, Privates Baurecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. kanzlei@mueller-caspers.de; Telefon: 04488/ 84 810.