Doppelte Haushaltsführung
Wer neben seinem Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen einen zweiten Hausstand begründet, kann die ihm erwachsenen Mehraufwendungen steuerlich als Werbungskosten geltend machen. (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG) Insbesondere sind dies die Kosten der Zweitwohnung. Hier kommt eine Miet- oder Eigentumswohnung in Frage, aber auch ein Hotelzimmer, möbliertes Zimmer oder eine Gemeinschaftsunterkunft. Bis 2013 erfolgte eine Prüfung der Angemessenheit der Wohnung. Für die ersten drei Monate nach der Begründung einer doppelten Haushaltsführung können zusätzlich noch Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden. Diese betragen pauschal Besonderer Bedeutung kommt der Frage nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt zu. Denn nur wenn dieser nicht am Beschäftigungsort liegt, können die oben aufgeführten Aufwendungen berücksichtigt werden. Regelmäßig unstrittig ist dies, wenn (Ehe-)Partner und/oder Kinder am Hauptwohnsitz leben und der Steuerpflichtige nachweislich zum Unterhalt der Wohnung bzw. den Kosten der Lebensführung beiträgt. Schwieriger kann es werden, wenn Alleinstehende eine doppelte Haushaltsführung begründen wollen. Dies ist grundsätzlich möglich, besondere Kriterien sollten jedoch erfüllt werden. ■ nachweislich durchgeführte Familienheimfahrten Wenn diese und weitere Kriterien dafür sprechen, dass der Lebensmittelpunkt sich doch zum Beschäftigungsort verlagert hat und die ursprüngliche Wohnung nur noch für Besuchszwecke aufrechterhalten wird, entfällt der Ansatz der doppelten Haushaltsführung. (vgl. FG München 8.11.2013; AZ 8K 1295/12) Autor: Kai de Leve, Steuerberater und Geschäftsführer der Gramberg Steuerberatungsgesellschaft mbH, Tätigkeitsschwerpunkt: steuerliche und wirtschaftliche Betreuung v. kleinen und mittelständischen Unternehmen.
Die Aufwendungen galten als angemessen, wenn die Kosten die Durchschnittsmiete einer 60-Quadratmeter- Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschritten. Diese Prüfung entfällt ab 2014. Berücksichtigt werden nun die tatsächlichen Aufwendungen, bis zu einem Höchstbetrag von 1000 Euro/Monat.
Darüber hinaus sind die Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt zu berücksichtigen. Für Fahrten mit eigenem PKW (kein Dienst- oder Firmenwagen) wird eine Entfernungspauschale von 0,30€ Euro für jeden vollen km der Entfernung angesetzt.
bis 2013:
■ 24 Stunden – 24 Euro
■ weniger als 24, mindestens aber 14 Stunden – 12 Euro
■ weniger als 14 Stunden, mindestens aber 8 Stunden – 6 Euro
ab 2014:
■ 24 Stunden – 24 Euro
■ weniger als 24, mindestens aber mehr als 8 Stunden – 12 Euro
Hierzu gehören unter anderem
■ Glaubhaftmachung der engeren persönlichen Bindung zum Wohnort
■ Größe und Ausstattung der jeweiligen Wohnungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit Urteil vom 14.11.2013 (AZ VI R 10/13), dass auch ein gemeinschaftlicher Haushalt mit den Eltern ein Hauptwohnsitz sein kann. Voraussetzungen sind hier die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Kinder, die Beteiligung am Unterhalt und die Mitbestimmung bei der Führung des gemeinsamen Haushaltes. In solchen Fällen, kann ein „eigener“ Hausstand unterstellt werden.