Freischaffend – wieso, weshalb, warum?
Die Mehrheit der AKNDS-Mitglieder will unabhängig im Wettbewerb bleiben
Die Eintragung bei der Architektenkammer Niedersachsen erfolgt in vier verschiedenen Beschäftigungsarten. Es werden die Kategorien „freischaffend“, „baugewerblich tätig“, „angestellt“ und „beamtet“ unterschieden. Von den gut 4.000 selbstständigen Mitgliedern sind circa 85% freischaffend. Das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) stellt an freischaffende Kammermitglieder folgende besondere Anforderungen: (2) Mit dem Zusatz „freischaffend“ wird in die Architektenliste eingetragen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt und über eine Berufshaftpflicht-versicherung gemäß § 11 verfügt. … Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Die Kernelemente des freischaffenden Status sind folglich: • Selbstständigkeit • Unabhängigkeit von gewerblichen Interessen und • Berufshaftpflichtversicherung als Eintragungsvoraussetzung Mit der Pflicht zur Unabhängigkeit soll sichergestellt werden, dass der freischaffende Architekt seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn ungefährdet nachgehen kann. Er darf sich also neben der Architektentätigkeit nicht noch gewerblich betätigen, beispielsweise als Bauträger, Baustofflieferant, mit einem Handwerksbetrieb oder als Makler. Auch darf der Freischaffende keinerlei Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen von einem Bauunternehmer annehmen. Bereits die Gefahr eines Interessenkonfliktes ist zu vermeiden. Eine derartige Pflicht zur Unabhängigkeit ist auch in anderen Berufsgruppen zu finden – beispielsweise bei Beratenden Ingenieuren, Rechtsanwälten oder Sachverständigen. Verstößt der Freischaffende gegen die Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung, kann dieses in einem berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden. Unterhält ein freischaffendes Kammermitglied keine Berufshaftpflichtversicherung, ist es in der Regel aus der Architektenliste zu streichen. Will sich der Freischaffende künftig auch gewerblich betätigen, muss er dieses der Architektenkammer anzeigen und die Umschreibung zum baugewerblich tätigen Architekten beantragen. Auch die baugewerblich Tätigen sind Vollmitglieder der Kammer, dürfen die Berufsbezeichnung ihrer Fachrichtung führen, sind – je nach Fachrichtung – bauvorlageberechtigt, können alle Serviceleistungen der Kammer nutzen und gehören dem Versorgungswerk an. Sie dürfen sowohl klassische Architektenleistungen, aber gerade auch gewerbliche Leistungen anbieten – müssen aber auf den Begriff „freischaffend“ verzichten. Den Zusatz „freischaffend“ dürfen nur die in d ieser Beschäftigungsart eingetragenen Kammermitglieder führen. Der Status ist zwar mit Auflagen verbunden, bietet aber zugleich den betreffenden Kammermitgliedern den Wettbewerbsvorteil, sich als unabhängiger Sachwalter des Auftraggebers am Markt zu präsentieren. Doch obwohl sich die große Mehrheit der selbstständigen Architekten durch die Eintragung in der Beschäftigungsart „freischaffend“ den Restriktionen, die mit dem Status verknüpft sind, unterwerfen, ist festzustellen, dass dieses Merkmal im beruflichen Alltag kaum kommuniziert und genutzt wird. Der Begriff „freischaffend“ wird weder auf Briefbögen, noch auf Visitenkarten oder im Rahmen des Internetauftrittes verwendet. Wenn der Berufsstand bis dato keinen besonderen Wert auf die Darstellung dieses Siegels legt, kann man die Frage nach dem weiteren Sinn stellen. Allerdings wird in Gesprächen mit Bauherren immer wieder deutlich, dass diese sehr wohl großen Wert auf eine von baugewerblichen Interessen unabhängige Beratung und Betreuung durch die Architekten legen. Es hat den Anschein, dass sich die Pflichten aus dem freischaffenden Status am Markt als Selbstverständlichkeit etabliert haben. Da diese Erwartungshaltung aber nicht mit dem Status „freischaffend“ verbunden wird, sondern offenbar mit der Funktion von Planern allgemein, ergeben sich immer wieder Problemfälle und Missverständnisse, wenn Bauherren keine freischaffenden Architekten beauftragen und es dann zu Verquickungen mit baugewerblichen Firmen kommt. Aufgrund der zunehmenden Tendenz, Planung und Ausführung miteinander zu verknüpfen, erscheint es durchaus sinnvoll, den Status „freischaffend“ weiter beizubehalten und in Zukunft stärker zu verdeutlichen. Gerade vor dem Hintergrund einer immer anonymeren Su che nach Unternehmen und Dienstleistern über das Internet kann ein klar definiertes Siegel zur Abgrenzung von anderen Planungsbeteiligten am Markt hilfreich sein. Die mit dem Status „freischaffend“ verbundenen Pflichten zur Unabhängigkeit sowie zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtv ersicherung sind für Auftraggeber im Zusammenhang mit der Frage, wen soll ich mit meinem Vorhaben betrauen, wichtige Merkmale, die über das Kammerrecht abgesichert werden. Die Architektenkammer erläutert die Besonderheiten dieser Gruppe von Kammermitgliedern in Bauherrenseminaren, Broschüren etc.. Vor dem Hintergrund der marktrelevanten Vorteile sollten jedes freischaffende Kammermitglieder für sich erwägen den Status „freischaffend“ in der Außendarstellung zu verwenden und gegenüber den Bauherren zu kommunizieren. Einerseits zum eigenen Nutzen, aber auch im Sinne aller Freischaffenden.