Folgenschwer: Betriebsschließungen während des „Shutdowns“
Verluste nicht zu kompensieren – Chance auf gesetzliche Entschädigungen
Zweifellos handelt es sich um eine Krise, die zuvor nicht in diesem Ausmaß bekannt war, sodass auch das juristische Werkzeug für viele Fragen in diesem Zusammenhang erst entwickelt und gerichtlich umgesetzt werden muss. Eine zentrale Frage hierbei ist, ob den Betrieben, die während des „Shutdowns“ geschlossen wurden, ein Entschädigungsanspruch zusteht. Das zentrale Gesetz rund um alle Maßnahmen des „Shutdowns“ ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dieses Gesetz sieht im Grundsatz auch Entschädigungsansprüche vor. Allerdings hat der Gesetzgeber sich bei den Regelungen an einem Personenkreis orientiert, bei dem nach dem Ausbruch einer Erkrankung die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. Die getroffenen Maßnahmen von Bund und Länder orientieren sich aber weitestgehend an gesunden Menschen, um die Ausbreitung einzudämmen. Das Infektionsschutzgesetz regelt seit dem 01.01.2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Zu diesem Zeitpunkt, also im Jahr 2001, war eine Vorhersehbarkeit einer Pandemie dieses Ausmaßes nicht erkennbar. Der Gesetzgeber wollte die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, wie z. B. das Coronavirus, mit dieser Rechtsgrundlage regeln. So wurde auch mit § 56 Infektionsschutzgesetz eine Norm zur Entschädigung geschaffen, die aber vom reinen Wortlaut auf die aktuelle Situation nicht passt. Zahlreiche juristische Gutachten vertreten zunehmend die Auffassung, dass § 56 Infektionsschutzgesetz in analoger Anwendung für die aktuelle Situation zur Verfügung stehen müsste. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass Betriebe einen Entschädigungsanspruch aufgrund der behördlich angeordneten Schließung geltend machen können. Da es keine vergleichbaren Sachverhalte in der Rechtsprechung gibt, ist der Weg vor die Gerichte unerlässlich. Die Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann, bedarf der anwaltlichen Überprüfung.
§ 56 IfSG