Auch nach Schulabschluss richtig versichert
Auch wenn grundsätzlich eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern lebenslang besteht, so wird der Versichertengemeinschaft nur eine begrenzte Beteiligung zugemutet. Daraus ergeben sich Einschränkungen für die Mitversicherten, wenn das Studium zu lange dauert. Regelmäßig setzt bis zum Ende des 14. Fachsemesters bzw. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studierenden ein. Auch wer Einkommen – Zahlungen nach dem BAföG bleiben unberücksichtigt - auf andere Art als durch geringfügige Beschäftigung erzielt, der kann nur dann als Student oder Studentin über die Eltern versichert bleiben, wenn das Einkommen 425 Euro monatlich nicht übersteigt. Fraglich ist, was passiert, wenn die Eltern die Versicherung des nicht mehr mitversicherungspflichtigen Kindes kündigen. Droht hier ein Fall der Versicherungslosigkeit? Bei der eigenen Krankenversicherung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet im Falle der Kündigung nachzuweisen, dass er über eine Anschlussversicherung verfügt. Ein Zustand der Nichtversicherung soll ausdrücklich vermieden werden. Die Frage, ob bei der Kündigung des für einen volljährigen Mitversicherten bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrages der Nachweis einer Anschlussversicherung seitens des Versicherungsnehmers ebenfalls erforderlich ist oder nicht, wird unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass die Nachweispflicht in diesen Fällen nicht besteht. Die Eltern müssen im Falle der Kündigung der Krankheitskostenversicherung für ein von ihnen gesetzlich nicht vertretenen volljähriges Kind nicht den Nachweis eines nahtlosen Krankenversicherungsschutzes für dieses führen. Ein nahtlos angrenzender Versicherungsschutz soll dadurch ermöglicht werden, dass die mitversicherte Person im Falle der Kündigung binnen zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen erklären muss. Um dieses Fortsetzungsrecht zu gewährleisten, bestimmt § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG, dass die Kündigung nur wirksam wird, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Der volljährige Mitversicherte ist daher von der Kündigung durch den Versicherungsnehmer zu unterrichten. Er selber hat sodann das Recht, die Fortsetzung des Vertrages im eigenen Namen zu verlangen. Hierzu und zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshof unter: --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Frage, ob Eltern einen Krankheitskostenversicherungsvertrag für ihre mitversicherten Kinder auch ohne den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung kündigen können, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2013 – IV ZR 140/13 beantwortet. In diesem Fall hatte ein Vater seinem in der Familienversicherung mitversicherten Sohn mit einer E-Mail mitgeteilt, dass er den Krankheitskostenversicherungsvertrages anlässlich dessen Volljährigkeit gekündigt habe. Die Versicherung hatte deswegen zuvor den Beitrag erhöht. Auf die Kündigung teilte die Versicherung mit, dass diese erst wirksam werde, wenn der Vater den Nachweis einer Anschlussversicherung seines Sohnes erbringe. Dem widersprach der BGH. Er führte aus, dass der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages für einen volljährigen Mitversicherten nicht den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung für diesen zu führen habe. Der Hauptversicherte könne ohne Vollmacht des volljährigen Mitversicherten für diesen gar keine Anschlusserklärung nach § 205 Abs. 6 S. 1VVG treffen. Durch § 205 Abs. 6 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) solle für den Versicherten zwar ein nahtlos angrenzender Versicherungsschutz ermöglicht werden.Dieses Ziel werde aber durch § 207 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 VVG erreicht. Danach sei der Mitversicherte berechtigt, binnen zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen zu erklären. Die Kündigung ist deshalb auch nur dann wirksam, wenn der Mitversicherte von ihr Kenntnis erlangt, so dass die Frist nicht ohne sein Wissen ablaufen kann. Durch die Fortsetzung im eigenen Namen genüge der Mitversicherte zugleich seiner eigenen Versicherungspflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG. Dr. Tim Torsten Schwithal, Rechtsanwalt, Kanzlei Mühlbauer