
Fiktive Abrechnung eines Unfallschadens
Vorteil für Großkunden?
Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Und das unabhängig davon, ob er das Fahrzeug vollständig, notdürftig oder gar nicht reparieren lässt. Statt der (Wieder-)Herstellung – also statt der Reparatur – kann er den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich ist dabei das, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten aufgewendet hätte. Dabei sind jedoch auch individuelle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung nimmt also eine sogenannte „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ vor. Sind die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten beschränkt, wirkt sich das für ihn nur günstig aus. Verfügt aber der Geschädigte über eine besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile, so wirken sich diese Faktoren wiederum zugunsten des Schädigers aus. Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem regionalen Markt Großkundenrabatte für Reparaturen eingeräumt, die er auch für die Reparatur des Unfallschadens in Anspruch nehmen kann, ist dieser Umstand zu berücksichtigen. „Verdienen“ darf der Geschädigte an dem Schadenfall nicht. Er soll lediglich so gestellt werden, wie er ohne den Unfall gestanden hätte. Also: Geld verdienen kann ein Großkunde einer Werkstatt bei der fiktiven Abrechnung nicht.