
Sizilien statt Ostfriesland
Vierjähriger Sohn darf mit Kindesmutter auswandern
Der Umzug der Kindesmutter steht für das OLG Oldenburg nicht zur Diskussion. Auch die Motive des Elternteils für den eigenen Auswanderungswunsch stehen nicht zur Überprüfung des Gerichts. Fraglich ist vielmehr, wie sich die Auswanderung auf das Kind auswirkt. Im vorliegenden Fall war die Kindesmutter alleinerziehende Hauptbezugsperson und Hauptbetreuungsperson für den Sohn. Es gab in der Vergangenheit Umgangskontakte, die sich zwar intensiviert hatten, jedoch auf die Wochenenden beschränkt blieben. Der Kindesvater lebt noch bei seiner eigenen Mutter in schlechten Wohnverhältnissen. Er ist in Schichtarbeit vollzeitbeschäftigt und hat nicht erkennen lassen, seine Arbeitszeit wegen des eigenen Sohnes reduzieren zu wollen. Die Kindesmutter hat sich nach anfänglichen Schwierigkeiten mehr und mehr bindungstolerant gezeigt und erkannt, dass der Kontakt zwischen Vater und Sohn für die weitere Entwicklung des eigenen Sohnes wichtig ist. Nachdem die Kindesmutter auch deutlich gemacht hat, den Sohn regelmäßig von Palermo Richtung Ostfriesland zu bringen und zu begleiten und auch konkrete Flugzeiten genannt hat, hat das OLG entschieden, dass es für den Sohn besser sei, mit der Mutter auf die italienische Insel zu ziehen als beim berufstätigen Vater in Ostfriesland zu verbleiben. Das Gericht hat aber auch angeordnet, dass die Mutter verpflichtet ist, mehrere Male jährlich auf eigene Kosten den Sohn zum Vater zu bringen und ihn nach den Umgangsterminen, die immer für mehrere Tage angeordnet wurden, wieder mit zurück nach Palermo zu nehmen. Fazit: eine Auswanderung kann gelingen, wenn die Motive nachvollziehbar sind und deutlich wird, dass ein Umzug nicht nur erfolgt, um dem anderen Elternteil Besuchskontakte abzuschneiden.