
Nie wieder keine Ahnung!
Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben
Die Antragstellerin ist eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt, die das Fernsehprogramm mit den oben genannten Titeln schon vor zehn Jahren produziert und ausgestrahlt hat. Die Beiträge wurden auch noch im Jahr 2021 wiederholt. Nach § 5 Abs. 3 MarkenG ist Titelschutz für Namen und besondere Bezeichnungen möglich. Gegenstand des Titelschutzes können zum Beispiel Druckschriften wie Bücher und Zeitungen sein. Unter den Titelschutz können auch Filme, Tonwerke oder Bühnenwerke wie Musical fallen. Der Schutz entsteht mit der Ingebrauchnahme des Titels für ein bestimmtes Werk. Voraussetzung hierfür ist, dass der Titel im Hinblick auf das Werk hinreichende Unterscheidungskraft aufweist. Bei Zeitungen und Zeitschriften werden an diese Voraussetzung nur sehr geringe Anforderungen gestellt. Das gleiche gilt für Rundfunksendungen. Bloße Gattungsbezeichnungen, wie zum Beispiel der Name „Magazin“, können jedoch keinen Titelschutz genießen, weil sie von vorne herein nicht unterscheidungskräftig sind. Bis zur Fertigstellung eines Werkes sind häufig erhebliche Investitionen erforderlich und es vergeht Zeit bis zur ersten Inbenutzungnahme des Titels. Um mit dem Schutz des Titels nicht abwarten zu müssen, bis der Titel tatsächlich benutzt wird, gibt es die Möglichkeit einer Titelschutzanzeige, zum Beispiel unter www.titelschutzanzeiger.de. Eine solche vorgezogene Titelschutzanzeige sichert den Zeitrang der künftigen Inbenutzungnahme. Für die einzelnen Werkarten ist diese Frist unterschiedlich. Allgemein wird man bei Zeitschriften von etwa sechs Monaten ausgehen können. Somit ist spätestens sechs Monate nach der Titelschutzanzeige der Titel auch in Benutzung zu nehmen, sonst verfällt er. Für Filme, die in der Produktion länger dauern, wird man von 12 bis maximal 18 Monaten ausgehen können. Zurück zum vorliegenden Fall. Beide Titel genießen Werktitelschutz nach dem MarkenG, weil sie in Benutzung genommen worden waren. Die Antragstellerin hatte zudem eine Titelschutzanzeige für ihren Titel eingereicht. Damit hat sie aber kein Monopol auf diesen Titel für alle denkbaren Werkkategorien, sondern nur für das konkrete Werk, hier auf den Titel für eine Fernsehsendung. Aufgrund des eher beschreibenden Anklangs hat der Titel aber nur geringe Unterscheidungskraft. Denn ein Werktitel dient grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Obwohl die Titel also nahezu identisch sind, fehlte es nach Ansicht des OLG an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Da unterschiedliche Werkarten, nämlich ein Sachbuch und eine Fernsehsendung betroffen sind, schied nach Ansicht des Gerichts eine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe aus. Dies ist insofern überraschend, weil es bekanntermaßen häufig zu Fernsehsendungen Begleitbücher gibt oder zu einem Fernsehbeitrag anschließend eine Buchreihe erscheint. Die Entscheidung zeigt, dass der Schutz eines Werktitels nur einen sehr begrenzten Schutz hat, der auf das jeweilige konkrete Werk zugeschnitten ist. Wenn der Schutzbereich ausgeweitet werden soll, empfiehlt es sich zusätzlich eine Marke anzumelden und diese von vorne herein für verschiedene Produktkategorien, Bücher, Filme und Tonträger, eingetragen zu lassen.