Kurzarbeitergeld und Einkommensteuererklärung
Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, der Arbeitnehmer wird aber nachträglich belastet
Ob das Finanzamt von Ihnen eine Nachzahlung verlangt, hängt davon ab, wie viel Lohnsteuer Sie im gesamten Jahr 2020 gezahlt haben. Wegen der Corona-Krise können betroffene Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Die Bundesregierung hat dafür Erleichterungen beschlossen und Verbesserungen auf den Weg gebracht. Diese gelten aktuell bis Ende 2021. Wer mehr als 410 EUR im Jahr an Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bisher übernahm die Agentur für Arbeit nur 60 Prozent des entgangenen Lohns, bei Arbeitnehmern mit Kind sogar 67 Prozent. Nun wird das Kurzarbeitergeld bis Ende 2020 gestaffelt angehoben. Wer es für eine um mindestens die Hälfte reduzierte Arbeitszeit bezieht, erhält ab dem vierten Monat 70 Prozent des entgangenen Lohns, mit Kindern sogar 77 Prozent. Ab dem 7. Monat des Bezugs steigt es dann auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent mit Kindern. Wer von Kurzarbeit betroffen ist, darf zusätzlich Geld verdienen – ohne Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergelds. Die Regelung greift ab 1. Mai 2020 und geht bis 31. Dezember 2021. Bislang galt: Eine neue Nebenbeschäftigung während der Kurzarbeit wurde in voller Höhe auf die Lohnersatzleistung angerechnet. Wenn in Ihrem Betrieb aufgrund wirtschaftlicher Ursachen eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung eintritt, kann Ihr Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld für seine Mitarbeiter stellen. Das heißt für Sie: Erfüllen Ihr Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil die gesetzlichen Bestimmungen, übernimmt nach Beginn des Arbeitsausfalls die Bundesagentur 60 Prozent Ihres entgangenen Lohns. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent. Ihren gekürzten Lohn plus Kurzarbeitergeld bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber regulär auf Ihr Konto überwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft auch im Nachhinein noch, ob wirklich wirtschaftliche Ursachen vorliegen oder vielleicht betriebsinternes Missmanagement Schuld an der Notlage eines Betriebes ist. Schließlich profitiert in erster Linie das Unternehmen von den Möglichkeiten der Kurzarbeit. Die Arbeitnehmer haben nur langfristig und unter Gehaltseinbußen etwas davon. Daher lautet die Devise: Kein Kurzarbeitergeld bei Missmanagement. Wer also vorher schon Liquiditätsprobleme hatte, der wird womöglich um eine Überprüfung nicht hinwegkommen. Kümmern Sie sich frühzeitig um Ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020, um bereits im Vorfeld feststellen zu können, inwieweit Sie mit Nachzahlungen zu rechnen haben.