
Unfallversichert bei Homeoffice
Ist der Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert?
Wer zahlt, wenn es hierbei trotz des kurzen Weges zu einem Unfall kommt Mit dieser Frage hat sich unlängst das Bundessozialgericht (Urt. v. 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R) beschäftigt. Der Kläger hatte sich nach dem Aufstehen- ohne vorheriges Frühstück- von seinem Schlafzimmer direkt auf den Weg in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro gemacht. Dabei geschah das Unglück. Der Mann rutschte beim Beschreiten der Wendeltreppe aus und brach sich einen Brustwirbel. Er wandte sich an seine Berufsgenossenschaft, diese lehnte jedoch sämtliche Leistungen in Zusammenhang mit dem Unfall mit der Begründung ab, der Unfallversicherungsschutz beginne in einer Privatwohnung erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers. Das daraufhin eingeschalte Sozialgericht gab dem Kläger Recht, denn der Weg wurde als versicherter Betriebsweg angesehen. Das Landessozialgericht war allerdings anderer Ansicht, der Weg sei lediglich eine unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgehe. Daher musste das Bundessozialgericht entscheiden. Und das stimmte dem Kläger zu. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diene allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert. Denn auch im Homeoffice gelte, dass ein Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt werden muss, damit ein Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit besteht. Dies bestimme sich danach, ob der Weg dazu beschritten wird, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit auszuüben. Das Urteil des BSG bedeutet aber nicht, dass alle Unfälle auf dem Weg ins Homeoffice zwangsweise unfallversichert sind. Die Voraussetzungen sind stets im Einzelfall zu prüfen. Hätte der Kläger etwa einen Umweg in die Küche zum Frühstück unternommen, hätte sich der Fall bereits anderes darstellen können. Daher ist es ratsam im Zweifel Hilfe von einem Fachanwalt in Anspruch zu nehmen.
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