Wann ist ein Geschenk steuerpflichtig?

Von Gelegenheitsgeschenken und Schenkungsteuer

„Wer anderen etwas schenkt, beschenkt sich selbst“, heißt es im Volksmund. Doch nicht alle Gelegenheitsgeschenke sind grundsätzlich auch steuerfrei. Dr. Ludger Hermes

Für steuerfreie Zuwendungen in Form von Geschenken gelten Regeln. Das gesellschaftliche wie auch das familiäre Zusammenleben ist geprägt von einem Geben und Nehmen. Das erste eigene Auto zur bestandenen Prüfung einer Berufsausbildung oder zum Abitur, die Uhr zu Weihnachten, die Einladung zum gemeinsamen Essen am Valentinstag oder ein gemeinsamer Luxusurlaub, der von einem Lebensgefährten für sich und seine Partnerin gebucht und bezahlt wird. Bei all diesen Vorgängen ist man mit der Frage konfrontiert, ob bereits eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung vorliegt oder aber ein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk anzunehmen ist.

So wird eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung immer dann angenommen, wenn der Beschenkte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Doch wie sieht es mit Gelegenheitsgeschenken aus, denn auch hier erfolgt eine Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden.

Welche Geschenkanlässe zählen?

Maßgebend für die Beurteilung als Gelegenheitsgeschenk ist zunächst der Anlass der Zuwendung. Sie erfolgen in der Regel zu einem bestimmten Anlass, zu dem es den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht, eine Schenkung vorzunehmen. Diese Ereignisse können einmalig oder auch wiederkehrend sein, wie Geburtstage, Weihnachten, Taufe, Kommunion, Konfirmation, Hochzeiten, Erreichen der Volljährigkeit. Wichtig ist, dass die Gelegenheit als Grundlage der Zuwendung in der Person des Beschenkten liegt und nicht in der Person des Schenkers. So bleibt die Schenkung des Rings oder der Perlenkette zum Hochzeitstag an den Ehepartner steuerfrei.

Als Gelegenheitsgeschenk wird aber nicht jede Zuwendung gewertet. Es muss sich um Gegenstände handeln, die typischerweise bei den oben genannten Gelegenheiten übertragen werden, wie Technikgeräte, Autos, Schmuck, Sparkonten. Die Rechtsprechung sieht vor allem bewegliche Gegenstände als typische Gelegenheitsgeschenke an.

Was sind „übliche“ Geschenke?

Der Wert des Gelegenheitsgeschenks muss üblich sein, um die Steuerfreiheit zu erreichen. Doch was ist üblich? Dass Hessische Finanzgericht hatte in 2005 hierüber zu entscheiden (Hessisches FG, Urteil vom 24. 2. 2005 - 1 K 3480/03): Danach beurteilt sich die Üblichkeit eines Geschenkes nicht nach einem Prozentsatz des Vermögens des Schenkers, sondern nach den sich wandelnden Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten, wobei es auch bei großem Wohlstand eine durch die allgemeine Verkehrsauffassung gezogene Obergrenze gibt. Entscheidend ist hierbei aber nicht der reine Geldwert der Zuwendung, sondern alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere ist das Verhältnis von Leistungsfähigkeit des Schenkers und Geldwert der Zuwendung zu beachten. Starre Wertgrenzen bestehen nicht. Die Vorstellung, was ist üblich, hängt damit maßgeblich von den gesellschaftlichen Kreisen ab. So wird man übliche Gelegenheitsgeschenke, die in wohlhabenden Familien vorgenommen werden, wertmäßig keinesfalls mit Gelegenheitsgeschenken einer durchschnittlichen Familie vergleichen können. Dies führt aber auch nicht dazu, dass bei wirtschaftlich gutsituierten Personen (Schenkern) ungewöhnlich hohe Geschenke noch als üblich angesehen werden können. So verneinte das Hessische Finanzgericht in dem oben genannten Urteil die Üblichkeit einer Geldzuwendung i.H.v. 80.000,00 DM für eine Haus- und Gartenrenovierung des Beschenkten. Auch die Zuwendung eines hochpreisigen Pkws zum Abitur oder Berufsabschluss wird durch die Rechtsprechung nicht als üblich eingestuft, üblich wäre ein Pkw der unteren Preiskategorie.

Ist Konsum steuerpflichtig?

Aktuell hat sich das höchste Gericht (der Bundesfinanzhof, anhängiges Verfahren unter II R 24/18) um die Buchung eine Luxusreise durch den Lebensgefährten für sich und seiner Partnerin zu entscheiden. Das jeweilige Finanzamt und der Schenker streiten darüber, ob die Mitnahme auf eine fünfmonatige Kreuzfahrt samt Kostenübernahme für Anreise, Ausflüge und Verpflegung der Schenkungsteuer unterfällt. Das Finanzgericht Hamburg verneinte eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung, da es sich um gemeinsamen Konsum handele und es aufgrund dessen an der notwendigen Verschiebung von Vermögenssubstanz zwischen Schenker und Beschenkten fehle (FG Hamburg v. 12.6.2018 – 3 K 77/17). Das entsprechende Finanzamt sieht dies anders und hat entsprechend Revision eingelegt (BFH II R 24/18). Die Entscheidung bleibt gerade auch hinsichtlich der Beurteilung der Üblichkeit abzuwarten.

Fazit:

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind in voller Höhe steuerfrei. Sind diese nicht mehr als üblich einzustufen, sind sie in voller Höhe steuerpflichtig. Eine Aufteilung und damit eine teilweise Steuerbefreiung scheidet aus. Es ist zudem zu beachten, dass sowohl der Schenker als auch der Beschenkte zur Anzeige der Schenkung gegenüber dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten verpflichtet sind. Eine Anzeigepflicht entfällt nur dann, wenn eindeutig feststeht, dass keine Steuerpflicht besteht. Unterbleibt fälschlicherweise eine Anzeige beim Finanzamt, kann dies auch von strafrechtlicher Relevanz sein.

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