
Behindertengerechter Umbau
Leistung der Eingliederungshilfe
Dieses Ziel verfolgte auch der an einer kompletten Querschnittslähmung leidende Kläger, der Eigentümer einer von ihm selbst bewohnten Doppelhaushälfte war. Bei der Beklagten beantragte er erfolglos die Übernahme von Restkosten für einen Umbau des Badezimmers sowie die Kosten für den Einbau eines Thermostats und eines Bodenablaufes in der Dusche. Die Klage hatte vor dem Sozialgericht und auch vor dem Landessozialgericht keinen Erfolg, doch der Kläger gab nicht auf und so musste der Fall endgültig vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.09.2020 (B 8 SO 22/18R) entschieden werden. Die vorherigen Instanzen hatten den Anspruch mit der Begründung abgelehnt der Wohnraum sei insgesamt sozialhilferechtlich nicht erhaltenswert, die durchgeführten Maßnahmen seien zwar für sich genommen notwendig, die Hilfe stünde aber nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg, da ein behindertengerechter Umbau des ganzen Hauses prognostisch insgesamt mindestens rund 44.000 EUR kosten würde. Diese Ansicht konnte das Bundessozialgericht nicht teilen und sprach dem Kläger den Anspruch in Form von Eingliederungshilfe zu. Denn die Hilfe zu Wohnungsumbauten erfasse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX unter anderem notwendige Umbauten zur behindertengerechten Gestaltung einer Wohnung auch dann, wenn der behinderte Mensch bereits eine Wohnung besitzt. Erforderlich sei eine solche Maßnahme dann, wenn sie, ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen, geeignet und notwendig ist das Teilhabeziel zu erreichen. Dabei seien denkbare später möglicherweise anfallende Maßnahmen die aber in keinem Kausalzusammenhang mit der in Frage stehenden Maßnahme stehen nicht mit in die Prüfung der Erforderlichkeit mit einzubeziehen. Für behinderte Menschen bedeutet dies, dass ihnen Hilfe bei Umbauten zur behindertengerechten Gestaltung auch ihrer eigenen Wohnung zustehen könnte. Wurde ein solcher Antrag bereits gestellt aber mit der Begründung abgelehnt die Maßnahme sei nicht erforderlich oder angemessen, sollte fachanwaltlicher Rat eingeholt werden.