
EU-Schutzrechte nach dem Brexit
Der Brexit ist da! …und die EU-Schutzrechte?
Für Großbritannien entstehen jeweils neue nationale Schutzrechte. Bei den eingetragenen EU-Schutzrechten entsteht automatisch ein nationales Schutzrecht mit gleichem Inhalt und gleichem Zeitrang. So wird beispielsweise bei einer neuen britischen Marke das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der EU-Marke übernommen, so auch der Anmelde- und der Veröffentlichungstag und der gegebenenfalls vorhandene Zeitrang einer voraufgegangenen Marke. Bei noch in der Anmeldung befindlichen EU-Schutzrechten entsteht nicht automatisch eine nationale britische Schutzrechtsanmeldung. Hier muss der Anmelder selbst tätig werden und innerhalb bestimmter Fristen einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist dauert bei Marken- und Designanmeldungen neun Monate. Es bleibt abzuwarten, ob das EU-Amt in Alicante oder auch das EU-Sortenschutzamt in Angers die Schutzrechtsanmelder auf diese Möglichkeit und Frist hinweisen wird. Innerhalb dieser Frist ist in Großbritannien ein nationales Schutzrecht zu beantragen, dafür kann dann die Priorität des EU-Schutzrechtes beansprucht werden. Im Gegensatz zu den eingetragenen EU-Schutzrechten ist hier also ein aktives Tun des EU-Schutzrechtsanmelders notwendig. Wenn in Zukunft dann Schutzrechte für West-Europa gewünscht werden, dann kann zunächst eine EU27-Marke angemeldet werden. Auf der Grundlage dieser ist dann über eine internationale Registrierung eine Nachanmeldung in der Schweiz, in Norwegen und auch in Großbritannien möglich.